Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  11.  1914.  89

A,  B  usw.,  Versicherte  A,  B  usw.)  bezeichnen.  Er  prüft  die  Vorschlagslisten  und  teilt
etwaige  Anstände  alsbald  den  bevollmächtigten  Vertretern  mit.  Zur  Beseitigung  der
Anstände  ist  eine  Frist  zu  setzen.

9.  Wer  auf  mehreren  Listen  vorgeschlagen  ist,  wird  vom  Wahlleiter  aufgefordert,
sich  binnen  einer  Frist  für  eine  bestimmte  Liste  zu  entscheiden.  Erklärt  er  sich  nicht  innerhalb
  dieser  Frist,  so  wird  sein  Name  auf  allen  Vorschlagslisten  gestrichen.  Den  bevollmächtigten
  Vertretern  ist  die  Streichung  unverzüglich  mitzuteilen  und  ihnen  anheimsugeben,
  binnen  einer  Frist  Ersatzvorschläge  zu  machen.  Wer  bereits  in  einer  Vorchlagsliste
  ausgeführt  ist,  darf  dabei  nicht  vorgeschlagen  werden.  Den  Vertretern  ist  die
Einsichtnahme  in  die  eingereichten  Listen  zu  gestatten.

10.  Hat  ein  Wähler  mehrere  Vorschlagslisten  unterzeichnet,  so  ist  seine  Unterschrift
auf  allen  Porschlagslisten  zu  streichen;  den  bevollmächtigten  Vertretern  ist  nötigenfalls
die  Beschaffung  anderer  Unterschriften  binnen  einer  Frist  zur  Vermeidung  der  Ungültigkeit
  der  Vorschlagslisten  aufzugeben.
çl  11.  Die  Vorschlagslisten  sind,  soweit  nicht  im  letzten  Absatz  ein  anderes  bestimmt
ist,  ungültig,  wenn  sie  verspätet  eingereicht  werden  oder  wenn  sie  den  Vorschriften  der
Nr.  7,  soweit  sie  zwingend  sind,  nicht  entsprechen  und  der  Mangel  nicht  rechtzeitig
behoben  wird.

Sind  die  Vorschriften  der  Nr.  7  Abs.  2,  3  und  4  nicht  beachtet,  so  ist  der  bevollmächtigte
  Vertreter  aufzufordern,  andere  geeignete  Personen  vorzuschlagen.  Kommt
er  dieser  Aufforderung  nicht  nach,  so  kann  der  Wahlleiter  bei  Verstößen  gegen  Nr.  7
Abs.  2.  und  Abs.  3  von  oben  anfangend  in  der  Liste  die  nicht  geeigneten  Vorgeschlagenen
streichen  oder  zugunsten  geeigneter  Vorgeschlagener  an  eine  spätere  Stelle  setzen.

Ist  ein  Vorgeschlagener  nicht  in  der  vorgeschriebenen  Weise  bezeichnet  und  kommt
der  bevollmächtigte  Vertreter  der  Aufforderung,  die  Bezeichnung  zu  ergänzen,  nicht
rechtzeitig  nach,  a.  wird  der  Name  des  unvollständig  Bezeichneten  gestrichen.  Enthält
eine  Vorschlessliste  trotz  etwaiger  Streichungen  eine  größere  als  die  vorgeschriebene
Zabl  von  Bewerbern,  so  werden  die  Vorgeschlagenen  gestrichen,  deren  Namen  den  in
zulässiger  Zahl  vor  ihnen  Genannten  folgen.  Enthält  eine  Vorschlagsliste  weniger  als
die  vorgeschriebene  Zahl  von  Bewerbern,  so  wird  sie  dadurch  nicht  ungältig,
seit  .Die  Anstaͤnde  sollen  bis  zum  Ablaufe  des  10.  Tages  vor  dem  Wahltage  beeitigt
  sein.

Frühestens  9  und  spätestens  5  volle  Tage  vor  dem  Wahltage  sind  die  gültigen
Vorschlagslisten  von  dem  Wahlleiter  gleichzeitig  mit  ihrer  Bezeichnung  (Nr.  8)  in  den
für  die  amtlichen  Bekanntmachungen  des  Beicherung-amts  bestimmten  Blättern  zu
veröffentlichen  oder  den  Wahlberechtigten  zu  übersenden.

Wird  bis  zu  dem  in  Nr.  6  bestimmten  Termine  nur  eine  Vorschlagsliste  von
den  Arbeitgebern  oder  den  Versicherten  eingereicht,  so  findet  bei  dieser  Gruppe  keine
Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gültig  verzeichneten  Personen  gelten  in  der
erforderlichen  Zahl  in  der  Reihenfolge  des  Vorschlags  als  gewählt.

III.  Die  Wahl.
14.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.
15.  Die  Mähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Wahlleiters  über  ihre  Wahlberechtigung
  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage  der  den  Wahlberechtigten
  übersandten  Aufforderung  (Nr.  6).