100 Nr. 12. 1914.
zuzurechnen ist, an welchem ihm die Nutzuießung zusteht, findet sich in dem
Wehrbeitragsgesetze nicht. Insbesondere sind also Vermögen, die minderjährigen
Kindern gehören, nicht bei dem Vater oder der Mutter, denen die Nutznießung
zusteht, sondern bei den Kindern beitragspflichtig.
8. Die Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes über die Bewertung desjenigen
Grundbesitzes, der dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen
bestimmt ist, stimmen im wesentlichen mit den Bestimmungen des § 10 des Er-
gänzungssteuergesetzes überein. Sie erstrecken sich aber auch auf alle gärtnerischen
Zwecken dienenden Grundstücke. Wird der gemäß § 17 des Wehrbeitragsgesetzes
für die Bewertung solcher Grundstücke maßgebende Ertrag nach den Betriebs-
ergebnissen selbstbewirtschafteter Besitzungen geschätzt, so ist nach Abs. 2 a. a. O.
der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters gemäß § 27 Bund-A in Abzug
zu bringen. Völlig abweichend dagegen sind die Bestimmungen des § 17 des
Wehrbeitragsgesetzes über die Bewertung bebauter Grundstücke, die Wohnzwecken
oder gewerblichen Zwecken dienen.
In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des Er-
tragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird.
9. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findet sich im § 18 des Wehr-
beitragsgesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen
Börsenkurs haben und die mit Dividendenscheinen gehandelt werden, ein Betrag
in Abzug gebracht werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns
abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht.
10. Wegen Bewertung der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder
Leistungen enthält der § 21 des Wehrbeitragsgesetzes Vorschriften, die sich mit
denjenigen des Ergänzungssteuergesetzes nicht völlig decken.
Artikel 3.
Steng Wird der Ertragswert selbstbewirtschafteter Betriebe aus Pacht-
werts von preisen anderer Besitzungen abgeleitet (§ 27 Bund-A), so darf der Wert der
* Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrage nicht in Abzug gebracht wer-
den, da in den Pachtpreisen der Wert der Arbeit des Pächters nicht enthalten ist.
Artikel 4.
Einkommen. Als Einkommen im Sinne der 9§§ 1 und 31 des Wehrbeitragsgesetzes gilt
dasjenige steuerpflichtige Einkommen, das auf den Beitragspflichtigen in Meck-
lenburg-Schwerin für das Steuerjahr 1914/15 veranlagt wird. Erfolgt im
Rechtsmittelverfahren eine Abänderung der Einkommensteuer, so ist der Wehr-
beitrag von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Als für die Bemessung des