Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

100 Nr. 12. 1914. 
zuzurechnen ist, an welchem ihm die Nutzuießung zusteht, findet sich in dem 
Wehrbeitragsgesetze nicht. Insbesondere sind also Vermögen, die minderjährigen 
Kindern gehören, nicht bei dem Vater oder der Mutter, denen die Nutznießung 
zusteht, sondern bei den Kindern beitragspflichtig. 
8. Die Vorschriften des Wehrbeitragsgesetzes über die Bewertung desjenigen 
Grundbesitzes, der dauernd land= oder forstwirtschaftlichen Zwecken zu dienen 
bestimmt ist, stimmen im wesentlichen mit den Bestimmungen des § 10 des Er- 
gänzungssteuergesetzes überein. Sie erstrecken sich aber auch auf alle gärtnerischen 
Zwecken dienenden Grundstücke. Wird der gemäß § 17 des Wehrbeitragsgesetzes 
für die Bewertung solcher Grundstücke maßgebende Ertrag nach den Betriebs- 
ergebnissen selbstbewirtschafteter Besitzungen geschätzt, so ist nach Abs. 2 a. a. O. 
der Wert der Tätigkeit des Selbstbewirtschafters gemäß § 27 Bund-A in Abzug 
zu bringen. Völlig abweichend dagegen sind die Bestimmungen des § 17 des 
Wehrbeitragsgesetzes über die Bewertung bebauter Grundstücke, die Wohnzwecken 
oder gewerblichen Zwecken dienen. 
In allen Fällen kann der Beitragspflichtige verlangen, daß statt des Er- 
tragswerts der gemeine Wert der Veranlagung zugrunde gelegt wird. 
9. Abweichend vom Ergänzungssteuergesetze findet sich im § 18 des Wehr- 
beitragsgesetzes die Bestimmung, daß bei Wertpapieren, die in Deutschland einen 
Börsenkurs haben und die mit Dividendenscheinen gehandelt werden, ein Betrag 
in Abzug gebracht werden darf, der für die seit Auszahlung des letzten Gewinns 
abgelaufene Zeit dem letztmalig verteilten Gewinn entspricht. 
10. Wegen Bewertung der auf bestimmte Zeit beschränkten Nutzungen oder 
Leistungen enthält der § 21 des Wehrbeitragsgesetzes Vorschriften, die sich mit 
denjenigen des Ergänzungssteuergesetzes nicht völlig decken. 
Artikel 3. 
Steng Wird der Ertragswert selbstbewirtschafteter Betriebe aus Pacht- 
werts von preisen anderer Besitzungen abgeleitet (§ 27 Bund-A), so darf der Wert der 
* Tätigkeit des Selbstbewirtschafters vom Rohertrage nicht in Abzug gebracht wer- 
den, da in den Pachtpreisen der Wert der Arbeit des Pächters nicht enthalten ist. 
Artikel 4. 
Einkommen. Als Einkommen im Sinne der 9§§ 1 und 31 des Wehrbeitragsgesetzes gilt 
dasjenige steuerpflichtige Einkommen, das auf den Beitragspflichtigen in Meck- 
lenburg-Schwerin für das Steuerjahr 1914/15 veranlagt wird. Erfolgt im 
Rechtsmittelverfahren eine Abänderung der Einkommensteuer, so ist der Wehr- 
beitrag von Amts wegen entsprechend zu berichtigen. Als für die Bemessung des 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.