460 Nr. 93. 1914.
4. 100 Kilogramm Hafrer 20 71 Pfg.
5. Erbsen 74 OD
6. Oc Stroooo 3= 9
7. Heu 6-24
8. ein Manmet Buchenholz 14 —
9. Tannenhozs 12 —
10. 1000 Soden Torf 5.38
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes v vom 24. Mai 1898 nach dem Durch-
schnitt der ¾ chsten Tagespreise des Monats November 1914 berechnete und mit einem
Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat Dezember d. Is.
an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt — einschließlich
dieses Auf#hlags — für
00 Kilogramm Hafes 271 7 99 Pfg.
- - Sttoh. .. 4- 41
- -* Hen 6 - 83
Schwerin, den 1. Dezember 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Lübcke.
(2) Bekanntmachung vom 30. November 1914, betreffend die Bergütung flür
die Getreidegefälle nach den Martinipreisen des Jahres 1914.
Nach den Martinipreisen dieses Jahres in Schwerin beträgt die Vergütung für die
Getreidegefälle zum laufenden Jahrgange:
auf 59 Pfund Weizen (gleich dem früheren Landesscheffel 7,38
56 -Roggen desgleichen 6,02
* *
48 . Gerste , desgleichen 5, 62 M
* 62 = Erbsen « desgleichen 9,30 M
48 -Buchweizen. desgleichen . 6— J-
-41Z-2-Hafer desgleichen · 425 A
Gesamte Großherzogliche Amt- und Forstbehörden werden angewiesen, darnach
den Empfangsberechtigten die Vergütung für den laufenden Jahrgang zu leisten und ·
die Ausgabe mit Bezug auf diese * burch. die betreffenden Empfangs-.
bescheinigungen zu belegen. «
Schwerin, den 30. November 1% 1.——.3.
Großherzoglich Mecklenburgisches Finanzministerium, zi für
Domänen und Forsten.
Im Auftrage: Kleffel.