Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

500 Nr. 101. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 23. Dezember 1914, betreffend Hypothekenverkehr 
während des Krieges. 
Der gegenwärtige Krieg erfordert gebieterisch, daß die unvermeidlichen Störungen des 
Wirtschaftslebens nicht weiter verschärft werden. Insbesondere liegt es auch im vater- 
ländischen Interesse, die Lage der Grundbesitzer in Stadt und Land nach Möglichkeit 
vor einer Gefährdung zu bewahren. Es muß erwartet werden, daß die Besitzer städti- 
scher und ländlicher Hypotheken diesen Verhältnissen Rechnung tragen und von der 
Forderung einer Zinserhöhung während des Krieges Abstand nehmen, auch eine Kün- 
digungber Hypotheken nur dann vornehmen, wenn ihre eigene wirtschaftliche Lage 
diese Maßnahmen unbedingt erfordert. 
Schwerin, den 23. Dezember 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 23. Dezember 1914, betreffend viehseuchenpolizeiliche 
Anordnung zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche. 
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung. 
Zum Schutze gegen die Maul= und Klauenseuche wird hiermit auf Grund der 
55 18 ff. des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 folgendes angeordnet. 
In den Amtsgerichtsbezirken Boizenburg und Wittenburg ist verboten: 
a) die Abhaltung von Klauenviehmärkten, sowie der Auftrieb von Klauen- 
vieh auf Jahr= und Wochenmärkte, 6 
b) der Handel mit Klauenvieh und derjenige mit Geflügel, der ohne vor- 
ängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeindebezirks der gewerb- 
ichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begründung einer solchen 
stattfindet, 
Jh0) die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot 
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht ge- 
sperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkauf kommen, die 
sich mindestens 3 Monate im Besitz des Versteigerers befinden, 
d) die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen, 
e) das Weggeben von nicht ausreichend erhitzter Milch (§ 28 Abs. 3) aus 
Sammelmolkereien an landwirtschaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh 
gehalten wird, sowie die Verwertung solcher Milch in den eigenen Vieh-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.