Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  12.  1914.  115
Anlage  II.

Beispiele
für
die  Berechnung  des  Wehrbeitrags.

A  besitzt  am  31.  Dezember  1913  in  Mecklenburg-Schwerin  Grundbesitz  im  Werte
von  58  000-4,  in  Preußen  Grundbesitz  im  Werte  von  10  000  -X&  und  insgesamt  18  000
Schulden.  Er  hat  in  Mecklenburg-Schwerin  ein  Einkommen  von  1600  -x,  in  Preußen
ein  solches  von  400  -4.  Das  Einkommen  (§5  51  Abs.  3  Bund-Ay)  übersteigt  2000
nicht,  das  beitragspflichtige  Vermögen  50  000  nicht,  er  bleibt  mithin  beitragsfrei
12  Abs.  2  des  Gesetzes).

Blbesitzt  am  31.  Dezember  1913  in  Deutschland  Grundbesitz  im  Werte  von
26  000  -1  mit  einem  Ertrage  von  1700  -,  in  Dänemark  Grundbesitz  im  Werte  von
5000  .X  mit  einem  Ertrage  von  400  —.  Sein  Einkommen  (5  51  Abs.  3  Bund-Ay)  übersteigt
  zwar  den  Betrag  von  2000  J1,  das  beitragspflichtige  Vermögen  aber  nicht  den
Betrag  von  30  000  -x,  er  bleibt  nach  §  12  Abs.  2  des  Gesetzes  mithin  beitragsfrei.

C  besitzt  ein  Kapitalvermögen  von  10  800  -.  Zur  Einkommensteuer  ist  er  nach
einem  Einkommen  von  3100  veranlagt.

Das  in  Betracht  zu  ziehende  Vermögen  beträgt  zwar  mehr  als  10  000  ,  bleibt
aber  nach  §  12  Abs.  2  wehrbeitragsfrei.  Das  Einkommen  beträgt  nicht  mehr  als  5000  =
und  bleibt  nach  §  31  Abs.  3  außer  Betracht.

 

 

 

Dbesitzt  am  31.  Dezember  1913  Kapitalvermögen  von  15  000  A,  Grundvermögen
im  Werte  von  45  000  -,  an  gewerblichem  Betriebsvermögen  25  000  -“  und  hat  abzugsfähige
  Schulden  in  Höhe  von  20  000  Jx,  mithin  ein  Reinvermögen  von  65  000  -.  Er
ist  nach  einem  Einkommen  von  2000  -7  veranlagt.

Da  das  Vermögen  mehr  als  50  000  “  beträgt,  so  ist  es  ohne  Rücksicht  auf  die
Höhe  des  Einkommens  beitragspflichtig.  Der  Wehrbeitrag  vom  Vermögen  beträgt
sonach  127  #  50  Pf.  (§  32  Abs.  1  des  Gesetzes).

Vom  Einkommen  ist  Wehrbeitrag  nicht  zu  erheben  (§  31  Abs.  3  des  Gesetzes).

Der  zu  erhebende  Wehrbeitrag  von  127  #41  50  Pf.  ist  auf  126  -“  (3  Teilbeträge
zu  42  -x)  abzurunden  (§5  47  Abs.  3,  §  51  des  Gesetzes).

E  hat  12  500  -x  Kapitalvermögen  und  ist  zur  Einkommenfteuer  nach  einem  Einkommen
  von  5300  veranlagt.  ·

 

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