Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

122  Nr.  12.  1914.

schluß  der  Wehrbeitragsliste  erfolgt.  Auch  ist  diese  Befreiung
nicht  davon  abhängig,  daß  der  Beitragspflichtige  erklärt,  er  habe
sein  Vermögen  oder  Einkommen  früher  zu  niedrig  angegeben;  sie
tritt  vielmehr  lediglich  auf  Grund  der  Tatsache  ein,  daß  er  nunmehr
  richtig  deklariert  hat.“)

Sofern  in  der  Vermögenserklärung  nur  Angaben  zu  wiederholen  sind,  die  in  der
zur  mecklenburgischen  Ergänzungssteuer  für  das  Steuerjahr  1914/15  abgegebenen  Vermögensanzeige
  gemacht  worden  sind,  so  genügt  es,  wenn  hierauf  mit  der  ausdrücklichen
Erklärung  Bezug  genommen  wird,  daß  die  dort  gemachten  Angaben  dem  Vermögensstand
  vom  31.  Dezember  1913  entsprechen.  ·

Die  Beitragspflichtigen  haben  an  einer  richtigen  Veranlagung  zum  Wehrbeitrag
wegen  der  späteren  Veranlagung  zur  Besigsteuer  selbst  ein  wesentliches  Interesse.

Wegen  der  Vorauszahlung  von  Beitrögen  und  der  Leistung  freiwilliger  Beiträge
wird  auf  §  51  Abs.  2  des  Gesetzes  und  die  umseitig  abgedruckten  Ausffihrungsbestimmungen
  des  Bundesrats  (55  63,  64)  verwiesen.

Ein  Beitragspflichtiger,  der  von  mehreren  Behörden  zur  Abgabe  einer  Vermögenserklärung
  ausgefordert  wird,  ist  nur  verpflichtet,  ein  eer  Behörde  die  Vermögenserklärung
  abzugeben;  er  hat  aber  den  anderen  Behörden  mitzuteilen,  daß  und  welcher
Behörde  er  eine  Vermögenserklärung  abgegeben  hat.

(Die  Au  sorderunz  aus  die  erste  Seite  elnes  Bogens  zu  drucken.  Auf  Seite  2,  3,  4  nd  die
in  der  Anmer  8.  zu  Muster  &  angegebenen  Bestimmungen  uuche
*)  Dieser  Satz  muß  im  Formular  durch  sette  Schrift  besonders  hervorgehoben  werden.