122 Nr. 12. 1914.
schluß der Wehrbeitragsliste erfolgt. Auch ist diese Befreiung
nicht davon abhängig, daß der Beitragspflichtige erklärt, er habe
sein Vermögen oder Einkommen früher zu niedrig angegeben; sie
tritt vielmehr lediglich auf Grund der Tatsache ein, daß er nunmehr
richtig deklariert hat.“)
Sofern in der Vermögenserklärung nur Angaben zu wiederholen sind, die in der
zur mecklenburgischen Ergänzungssteuer für das Steuerjahr 1914/15 abgegebenen Vermögensanzeige
gemacht worden sind, so genügt es, wenn hierauf mit der ausdrücklichen
Erklärung Bezug genommen wird, daß die dort gemachten Angaben dem Vermögensstand
vom 31. Dezember 1913 entsprechen. ·
Die Beitragspflichtigen haben an einer richtigen Veranlagung zum Wehrbeitrag
wegen der späteren Veranlagung zur Besigsteuer selbst ein wesentliches Interesse.
Wegen der Vorauszahlung von Beitrögen und der Leistung freiwilliger Beiträge
wird auf § 51 Abs. 2 des Gesetzes und die umseitig abgedruckten Ausffihrungsbestimmungen
des Bundesrats (55 63, 64) verwiesen.
Ein Beitragspflichtiger, der von mehreren Behörden zur Abgabe einer Vermögenserklärung
ausgefordert wird, ist nur verpflichtet, ein eer Behörde die Vermögenserklärung
abzugeben; er hat aber den anderen Behörden mitzuteilen, daß und welcher
Behörde er eine Vermögenserklärung abgegeben hat.
(Die Au sorderunz aus die erste Seite elnes Bogens zu drucken. Auf Seite 2, 3, 4 nd die
in der Anmer 8. zu Muster & angegebenen Bestimmungen uuche
*) Dieser Satz muß im Formular durch sette Schrift besonders hervorgehoben werden.