Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 12. 1914. 125 
———G 
(Artikel 13.) 
Der Vorsitzende 
der Einkommensteuer-Veranlagungskommission. 
Nr. der Wehrbeltragslisstt 
Nr. des Sollbuchs 
veranlagungsbescheid. 
Auf Grund des Gesetzes über einen einmaligen außerordentlichen Wehrbeitrag 
vom 3. Juli 1913 wird der von Ihnen zu zahlende Wehrbeitrag auf 
hiermit festgesetzt. 
b Dieser Betrag ist serehe von einem beitragspflichtigen Vermgen von abge- 
. 
rundt lund Einkommen 0do 
zuemi § 33 Abs. 1— §F 33 Abs. 2 des Gesetzes ist eine Ermäßigung u % 
gewährt. 
Wegen der verspäteten Abgabe der Vermögenserklärung ist gemäß § 38 Absl. 2 
des Gesetzes gegen Sie ein Zuschlag von#½ festgesetzt worden.) 
Der Wehrbeitrag ist in drei gleichen Teilbeträgen vonie ...p eft an 
das Hauptzollamt 33333333 . . ... u zahlen. Das erste Drittel ist spätestens 
5 
binnen drei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Das zweite Drittel 
ist bis zum 15. Februar 1915, das letzte Drittel bis zum 15. Februar 1916 zu entrichten. 
Es steht Ihnen frei, die späteren Teilbeträge im voraus zu zahlen. Erfolgt die 
zefugs mindestens drei Monate vor dem gesetzlichen Zahlungstag, so sind Sie berechtigt, 
% Jahreszinsen vom Tage der Einzahlung bis zum gesetzlichen Zahlungstermin in 
Abzug zu bringen. Hierbei werden nur volle Monate berücksichtigt. 
Der angegebene Vermögenswert gilt nach § 20 des Besitzsteuergesetzes für eine 
künftige Veranlagung zur Besitzsteuer. 
Gegen das Ergebnis der Veranlagung steht Ihnen das Rechtsmittel der Berufung 
an die Eink st B ufungskommission offen. Das Rechtsmittel ist binnen einer 
Ausschlußfrist von einem Monat, von dem auf die Zustellung dieses Bescheides folgenden 
Tage ab gerechnet, bei dem Unterzeichneten einzulegen.
	        
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