Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 14. 1914. 189 
4. Ein Recht auf fortdauernde Nutzung während der Dienstzeit wird durch die 
Iuweisung der Dienstländereien nicht erworben, vielmehr bleibt der Inhaber, auch 
wenn die Rücknahme nicht ausdrücklich vorbehalten worden ist, jederzeit verpflichtet, die 
Dienstländereien ganz oder zum Teil auf Verlangen der zuständigen oberen Behörde 
zurückzugeben. Wird in solchem Falle kein Ersatz durch andere Ländereien gewährt, 
jedoch eine Entschädigung für angemessen erachtet, so wird dem Inhaber eine im Ver- 
waltungswege festzustellende angemessene jährliche oder einmalige Verglitung bewilligt. 
Aufnahme des Bestandsverzeichnisses Über die Dienftländerelen. 
* 4. 
1. Über die Dienstländereien ist ein vollständiges Verzeichnis mit einem Lage- 
plan, auf dem etwaige Gebäude mit ihrem Grundriß und etwaige Befriedigungen nach 
Lage und Art eingezeichnet sind, in drei gleichlautenden Ausfertigungen aufzunehmen 
und durch Unterschrift anzuerkennen. 
2. In das Verzeichnis sind die Bäume und Hecken, deren Erhaltung wünschens- 
wert erscheint, nach Art und Zahl oder Länge aufzunehmen. 
3. Das Verzeichnis soll in seinen drei Ausfertigungen durch die gleichlautende 
Eintragung aller später genehmigten und ausgeführten Veränderungen vervollständigt 
werden, so daß es den jeweiligen Bestand der Dienstländereien nachweist und eine aus- 
reichende Grundlage für die Ainahme bilden kann. Die Anderungen sind in alle drei 
Ausfertigungen nur durch die Aufsichtsbehörde einzutragen. 
4. Von den drei Ausfertigungen des Verzeichnisses bleibt eine in den Händen der 
Aufsichtsbehörde, die andere wird dem Inhaber der Dienstländereien zur Aufbewahrung 
übergeben und die dritte der oberen Behörde eingereicht. 
5. Über Dienstländereien (Hausgärten), die in das Bestandsverzeichnis über die 
Dienstwohnungen (5§ 4 der Vorschriften über die Benutzung Großherzoglicher Dienst- 
wohnungen vom 17. August 1911) ausgenommen sind, bedarf es der Aufnahme eines 
weiteren Verzeichnisses nicht. 
Steuern, Abgaben, Beiträge und Lasten. 
5. 
1. Die die Dienstländereien betreffenden ordentlichen und außerordentlichen 
Steuern, Abgaben, Beiträge und Lasten werden von der Verwaltung getragen. 
2. Dagegen fallen alle persönlichen, mit der Benutzung verbundenen 
Steuern, Abgaben, Beiträge und Lasten dem Inhaber der Dienstländereien zur Last. 
3. Als persönliche Lasten im Sinne dieser Vorschrift gelten insbesondere die Ab- 
gaben für Straßenbeleuchtung usw., die Räumung von Sielen, Kanälen und Gräben, 
die Reinigung der Straßen und Rinnsteine längs der Dienstländereien — auch von 
Schnee und Eis — und sonstige etwa noch vorkommende straßenpolizeiliche Lasten. 
. 4. Die nach dem Maßstabe der Dienstländereien umgelegten Beiträge und Lei- 
stungen zu geistlichen Bauten sollen auf die Großherzoglichen Kassen übernommen 
werden. 
29
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.