Nr. 14. 1914. 141
Die Kosten der Wiederherstellung beschädigter, verrückter oder verloren gegangener
Festpunkte trägt der Inhaber der Dienstländereien, sofern die Beschädigung, Verrückung
oder der Verlust durch Verschulden des Inhabers, seiner Angehörigen oder seines Ge-
sindes geschehen sind.
Überweisung und Rlcknahme.
*5 7. .
1. Die Dienstländereien mit Zubehör werden dem Inhaber in Grundlage des
Verzeichnisses (5 4) überwiesen. Sie müssen in dem vorhandenen Zustand oder in dem
Zustand übernomnien werben, der durch Erledigung der bei der voraufgegangenen Rũck—
nahme (Ziffer 2) festgestellten Mängel bewirkt wird. Über die Überweisung wird eine
Verhandlung aufgenommen, die der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist.
2. Vor der Rücknahme der Dienstländereien hat die Aufsichtsbehörde an der Hand
des Verzeichnisses eine Besichtigung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Inhaber
seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist. Finden sich Mängel, deren Erledigung dem
Inhaber obliegt, so werden die zu ihrer Beseitigung erforderlichen Kosten sofort fest-
gestellt. Der festgestellte Betrag ist zur Kasse der Verwaltung einzuzahlen. Die Auf-
sichtsbehörde kann den Betrag dem künftigen Inhaber gegen die Verpflichtung zur
Beseitigung der Mängel überweisen, wenn dieser damit einverstanden ist.
3. Uber die Rücknahme der Dienstländereien ist eine Verhandlung aufzunehmen,
welche der zuständigen oberen Behörde einzureichen ist.
4. Erfolgt die Überweisung oder Rücknahme von Dienstländereien gleichzeitig mit
der Überweisung oder Rücknahme von Dienstwohnungen (5 14 der Vorschriften über
die Benutzung Großherzoglicher Dienstwohnungen), so bedarf es nur der Aufnahme
einer einheitlichen Verhandlung.
Auselnandersetzung Üüber die Ernte.
86.
1. Der abziehende Inhaber kann sich mit dem Nachfolger über die Ernte im
Wege der Vereinbarung auseinandersetzen. .
2. Erfolgt die Auseinandersetzung nicht im Wege der Vereinbarung, so ist sie
unter Leitung der Aussichtsbehörde, die erforderlichenfalls einen anperteihsg,e Sach-
verständigen zuzieht, vorzunehmen.
3. In beiden Fällen (Ziffer 1 und 2) müssen Heu, Stroh, Dung und Kompost
ohne Wertentschädigung zur Stelle bleiben.
5 9.
Die Auseinandersetzung gemäß § 8 Ziffer 2 geschieht nach folgenden Grundsätzen:
A. Im allgemeinen.
1. Das Nußzungsjahr wird vom 1. Juli bis zum 30. Juni des folgenden
Jahres gerechnet. Demgemäß werden die Ernteerträge und deren Kosten, soweit nicht
in den nachfolgenden Bestimmungen (vgl. B 1,2 Absatz 11 Chb Absatz 2, 3; D2; E)