Nr. 14. 1914. 143
d) die Dungfuhren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ent-
fernung und der örtlichen Verhältnisse, wobei für das Laden und Streuen
es Dungs nichts berechnet wird;
e) der Aufwand für die nachweislich und nach wirtschaftlichen Grundsätzen
ausgeführte künstliche Düngung, und zwar mit den wirklich bezahlten
Preisen, Anfuhr= und Ausstreulöhnen. Geschah die Anfuhr durch eigenes
Fuhrwerk, das Ausstreuen durch eigene Dienstboten, so kommen dafür
billig angemessene Sihe zur Berechnung.
Bezüglich der Anwendung künstlichen Düngers sind die Wünsche des
Dienstnachfolgers soweit möglich zu berücksichtigen.
Im übrigen entscheidet über die Wirtschaftlichkeit des künstlichen Dün-
gers im Streitfalle die Auseinandersetzungsbehörde;
t) die Erntekosten und zwar die geleisteten Fuhren in gleicher Weise wie
die Dungfuhren (C, die übrigen Ernteausgaben, — zu welchen auch die
Feuer= und Hagelversicherungsbeiträge gerechnet werden — nach dem bar
verlegten Betrage.
D. Hinsichtlich der Wiesen.
1. Die Werbekosten sind dem abziehenden Inhaber vom Nachfolger nach
Maßgabe des unter 4 vorgeschriebenen Teilungsverhältnisses in gleicher Weise wie die
Erntekosten (C, 1) zu vergüten, bei Rieselwiesen außerdem die baren Auslagen für die
Aufräumung der Zubringer und Abnehmer, für das Aufschneiden der Rinnen und für
Beiträge z den Wärterlöhnen.
2. Nach Maßgabe desselben Teilungsverhältnisses werden Dung= und Kom-
postfuhren, wenn nach denselben im Teilungsjahre die erste Nutzung stattfindet,
ebenso wie unter C, d vorgeschrieben worden, vergütet, wogegen sie, wenn erst im nächsten
Nutzungsjahre die erste Nutzung stattfindet, von dem Nachfolger vollständig gemäß den
Vorschriften unter C, d zu vergüten sind.
In gleicher Weise ist der Aufwand für künstliche Düngung gemäß den Vorschriften
unter C,e zu erstatten.
E. Die Auseinandersetzung in Ansehung der Tagelöhner und Dienstboten
erfolgt nach Maßgabe der Dienstverträge und des Termins der Auseinandersetzung.
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Anspruch auf Berglltung oder Wegnahme. Verbesserungen.
1. Für Gartenanlagen und jegliche Pflanzungen, welche zur
Nutzung, Verschönerung oder Annehmlichkeit dienen (Spargel= und Erdbeerbeete, nicht
zum vereichnismäßigen Bestande gehörige Obstbäume, Gesträuche, Ziergewächse usw.),
wird dem abziehenden Inhaber weder eine Vergütung gewährt noch die Wegnahme ge-
lattet, es sei denn, daß dem Inhaber von seiten der zuständigen oberen Behörde eine
ergütung oder das Recht der Wegnahme schriftlich zugesichert worden wäre.
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der Wegnahme, namentlich in Ansehung
solcher Pflanzgegenstände, welche wesentlich Liebhaberwert für den abziehenden Inhaber
haben oder zur Wiederwegnahme bestimmt waren, bleiben der Vereinbarung oder dem
billigen Ermessen der oberen Behörde vorbehalten.