Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 14. 1914. 143 
d) die Dungfuhren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Ent- 
fernung und der örtlichen Verhältnisse, wobei für das Laden und Streuen 
es Dungs nichts berechnet wird; 
e) der Aufwand für die nachweislich und nach wirtschaftlichen Grundsätzen 
ausgeführte künstliche Düngung, und zwar mit den wirklich bezahlten 
Preisen, Anfuhr= und Ausstreulöhnen. Geschah die Anfuhr durch eigenes 
Fuhrwerk, das Ausstreuen durch eigene Dienstboten, so kommen dafür 
billig angemessene Sihe zur Berechnung. 
Bezüglich der Anwendung künstlichen Düngers sind die Wünsche des 
Dienstnachfolgers soweit möglich zu berücksichtigen. 
Im übrigen entscheidet über die Wirtschaftlichkeit des künstlichen Dün- 
gers im Streitfalle die Auseinandersetzungsbehörde; 
t) die Erntekosten und zwar die geleisteten Fuhren in gleicher Weise wie 
die Dungfuhren (C, die übrigen Ernteausgaben, — zu welchen auch die 
Feuer= und Hagelversicherungsbeiträge gerechnet werden — nach dem bar 
verlegten Betrage. 
D. Hinsichtlich der Wiesen. 
1. Die Werbekosten sind dem abziehenden Inhaber vom Nachfolger nach 
Maßgabe des unter 4 vorgeschriebenen Teilungsverhältnisses in gleicher Weise wie die 
Erntekosten (C, 1) zu vergüten, bei Rieselwiesen außerdem die baren Auslagen für die 
Aufräumung der Zubringer und Abnehmer, für das Aufschneiden der Rinnen und für 
Beiträge z den Wärterlöhnen. 
2. Nach Maßgabe desselben Teilungsverhältnisses werden Dung= und Kom- 
postfuhren, wenn nach denselben im Teilungsjahre die erste Nutzung stattfindet, 
ebenso wie unter C, d vorgeschrieben worden, vergütet, wogegen sie, wenn erst im nächsten 
Nutzungsjahre die erste Nutzung stattfindet, von dem Nachfolger vollständig gemäß den 
Vorschriften unter C, d zu vergüten sind. 
In gleicher Weise ist der Aufwand für künstliche Düngung gemäß den Vorschriften 
unter C,e zu erstatten. 
E. Die Auseinandersetzung in Ansehung der Tagelöhner und Dienstboten 
erfolgt nach Maßgabe der Dienstverträge und des Termins der Auseinandersetzung. 
5 10. 
Anspruch auf Berglltung oder Wegnahme. Verbesserungen. 
1. Für Gartenanlagen und jegliche Pflanzungen, welche zur 
Nutzung, Verschönerung oder Annehmlichkeit dienen (Spargel= und Erdbeerbeete, nicht 
zum vereichnismäßigen Bestande gehörige Obstbäume, Gesträuche, Ziergewächse usw.), 
wird dem abziehenden Inhaber weder eine Vergütung gewährt noch die Wegnahme ge- 
lattet, es sei denn, daß dem Inhaber von seiten der zuständigen oberen Behörde eine 
ergütung oder das Recht der Wegnahme schriftlich zugesichert worden wäre. 
Weitere Ausnahmen von dem Verbote der Wegnahme, namentlich in Ansehung 
solcher Pflanzgegenstände, welche wesentlich Liebhaberwert für den abziehenden Inhaber 
haben oder zur Wiederwegnahme bestimmt waren, bleiben der Vereinbarung oder dem 
billigen Ermessen der oberen Behörde vorbehalten.
	        
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