Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 15. 1914. 
  
Der Pfändungsbeschluß Ist zuzustellen: 
  
(Noch:; der Militärintendantur usw.). 
der Intendantur der militärischen Institute 
Iin Berlin. 
dem Feldzeugmelster. 
— 
* 
  
7. der Milltärjustlzbeamten mit Aus- 
nahme der beim Gouvernement und 
bel der Kommandankur Berlin 2). 
der Korpsstabsvelerinäre bei den 
Generalkommandos; 
der Beamten der Proviantämter 
und der Armeekonserdenfabriken; 
der Beamten der Garnisonverwal- 
tungen; 
l der Beamten des Militärbauwesens 
mit Ausnahme der der Intendantur 
der militärischen Institute unter- 
tellten?): 
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"ßê 
4kl der Beamten der Larnssonlasarett= 
der Genesungsheime, der Militär- 
kuranstalten und des Olsizierheims 
Taunus in Falkenstein, 
des Lehrers bei der Garnison- 
(Leopold-) Schule in Frankfurt a. O. 
#— 
* 
Bei Pfändung des Diensteinkommens: 
1. des Präses der Gewebrfröfunge= 
kommission, des Komman 
Militärturnanstalt; 
der Platzmajore in Berlin und 
oltsdam; 
des Generalarztes und des Ober- 
oder Assistenzarztes bei dem Sanitäts- 
amte der militärlschen Institute; 
. der Offiziere und Beamten des 
Großen Genueralstabs und der 
Landesaufnahme mit Ausnahme des 
Chefs des Generalstabs der Armee; 
. der Garnisonärzte in Berlin und 
eurs der 
ie 
* 
L 
otsdam; 
. der Militärintendanturbeamten bei 
der Intendantur zu III mit Aus- 
nahme des Militärintendanten?); 
der Garnisonpfarrer und Garnison- 
küster in Berlin; 
. der Militärjustizbeamten beim Gou- 
vernement und bei der Komman- 
dantur Berlin; 
der der Intendantur zu III unter- 
stellten Beamten des Militärbau- 
wesens. 
Bel Pfändung des Dlensteinkommens: 
1. der Osfsiziere und Beamten der 
Feldzeugmeisterel mit Ausnahme 
des Felbzeugmeisters“); 
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