Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 15. 1914. 
  
Der Pfändungsbeschluß ist zuzustellen: 
(Noch: dem Feldzenugmeister.) 
dem Kriegsministerlum. 
B. Betreffs der Pension usw. beziehenden 
Offiziere und Beamten: 
Anwelsung 
Versonen 
empfangen. 
1. 
  
   
   
      
   
  
a) 
b) für 
in 
Berlin; 
  
  
  
   
  
c) für 
d) für 
!1 Elsaßz= 
i. E. 
   
  
der Ar- 
Te 
und der Ar- 
  
Bei Pfändung des Dlensteinkommens 
sämtlicher übrigen unter II d. Nr. 1, 
II. III und IV nicht einbegriffenen 
Offizlere und Beamten der Milktär- 
verwaltung. 
Bei Pfändung der Pension und des 
sonstigen aus Reilchsmilitärfonds 
fliebenden Einkommens: 
1. der sämtlichen mit Pension zur 
Disposition gestellten Offiziere und 
Militärbeamten; 
der sämtlichen aun Wartegeld ge- 
setzten Beamten der Militärver- 
waltung; 
der sämtlichen mit Pension gänzlich 
verabschiedeten Offiziere und Be- 
amten der Milltärverwaltung. 
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