Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  28.  415

führen;  Vereinigungen  der  Teile  im  Stalle  oder  auf  dem  Transporte  sind  in  den  Kontrollbüchern
  zu  vermerken.  Die  Kontrollbücher  sind  1  Jahr  lang,  von  der  letzten  Eintragung
an  gerechnet,  aufzubewahren.
§  35  (23).
Die  Kontrollbücher  sind  für  das  ganze  Reichsgebiet  gültig.

§  36  (24).
Durch  die  Regierung,  Kammer  des  Innern,  kann  mit  Genehmigung  des  Staatsministeriums
  des  Innern  für  Rinder  und  Schweine  eine  Kennzeichnung  vorgeschrieben  werden.

6.  Molkereien.
37  (25).  Zu  8  17  Nr.  b
In  Molkereien  ist  der  Zentrifugenschlamm  täglich  durch  Verbrennen  oder  Vergraben  des  Gesetzes.
zu  beseitigen.  Die  Zentrifugentrommeln  und  eeinsätze  sind  nach  Entfernung  des  Zentrisugenschlamms
  in  kochendheiße  3prozentige  Sodalösung  mindestens  2  Minuten  lang  einzulegen
  oder  mit  solcher  abzubürsten.
§  38  (26).
(1)  Als  Sammelmolkereien  gelten  solche  Molkereien,  in  denen  nicht  ausschließlich  die
Milch:)  von  Kühen  aus  einem  und  demselben  Betrieb  und  von  solchen  Kühen  verarbeitet
wird,  die  den  in  diesem  Betriebe  dauernd  oder  vorübergehend  beschäftigten  Personen  gehören.
(2)  Als  Verarbeitung  ist  auch  die  Entrahmung  der  Milch  anzusehen.

§  39  (27).

(1)  Die  Sammelmolkereien  müssen  mit  Einrichtungen  versehen  sein,  mit  denen  Milch
sicher  und  nachweislich  auf  900  erhitzt  werden  kann.  Die  Gefäße,  in  denen  die  Milch
zur  Sammelmolkerei  gebracht  und  aus  ihr  abgegeben  wird,  müssen  so  beschaffen  sein,  daß
sie  leicht  und  sicher  gereinigt  und  desinfiziert  werden  können.  In  den  Sammelmolkereien
müssen  für  eine  leichte  und  gründliche  Desinfektion  dieser  Gefäße  geeignete  Einrichtungen
vorhanden  sein.

(2)  Für  die  Beschaffung  der  in  Abs.  1  vorgeschriebenen  Erhitzungseinrichtungen  in
bestehenden  Sammelmolkereien  wird  Frist  bis  zum  1.  Mai  1914  gewährt.

§  40  (28)
(1)  Milch  und  Milchrückstände  aus  Sammelmolkereien  dürfen  nur  nach  vorheriger
ausreichender  Erhitzung  als  Futtermittel  für  Tiere  abgegeben  oder  als  solche  im  eigenen
Betriebe  der  Molkerei  verbraucht  werden.

 

1)  Unter  Milch  im  Sinne  dieser  Vorschriften  sind  auch  die  bei  deren  Verarbeitung  sich  ergebenden  flüssigen
Produkte  —  Rahm,  Magermilch,  Buttermilch  und  Molke  —  zu  verstehen.