Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

170 Nr. 16. 1914. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht recht- 
eitig nach, so wird der Name des unvollstängig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine 
orschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl von 
Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zulässiger 
Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als die vor- 
geschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
12. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 6. Tages vor dem Wahltage be- 
seitigt sein. 
Spätestens 3 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten von 
n Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 8) den Wahlberechtigten zu über- 
enden. 
13. Wird bis zu dem in Nr. 6 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste von 
den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen oder den Arzten eingereicht, so findet bei 
dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten Personen 
gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
14. Die Wahl wird schriftlich durch Abgabe eines Stimmzettels ausgeübt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt 
enthalten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
15. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablaufe der Wadifesst bei dem Wahlleiter 
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 6) zu übersendenden amtlich 
gestempelten Wahlumschlag eingehen. Die Wahlumschläge sind in einem äußeren an den 
Wahlleiter adressierten Umschlage zu verschließen. Auf dem Wahlumschlage wird bei 
den den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen zugehenden Umschlägen amtlich vor der 
Ülbersendung die Stimmenzahl vermerkt. Die Umschläge für die Vertreter der Kranken- 
kassen und der Arzte müssen durch entsprechende Ausschriften oder verschiedene Farbe 
voneinander unterschieden sein. Der Besitz des Wahlumschlags gilt als Wahlausweis. 
16. Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. Als 
verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der Vorgeschlagenen 
geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung der Liste (Nr. 8) 
enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind Stimmzettel, die von den 
Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
17. Die eingehenden Wahlumschläge sind uneröffnet getrennt für Vertreter der 
Krankenkassen und der Arzte vom Wahlleiter aufzubewahren. 
18. Nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Wahlumschläge beruft der Wahlleiter 
zur Feststellung des Wahlergebnisses einen im Arztregister eingetragenen Arzt und ein 
itglied der Organe der beeiligten Kassen zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte Erfüllung 
ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahlberechtigten 
dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
19. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel heraus 
und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmenzahl. Sodann prüft
	        
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