Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

176 Nr. 16. 1914. 
die Vorschlagelisten und teilt etwaige Anstände alsbald den bevollmächtigten Vertretern 
mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen. 
7. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter ausgefordert, 
sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt er sich nicht 
innerhalb dieser Frist, so wird sein Name auf allen Vorschlagslisten gestrichen. Den 
bevollmächtigten Vertretern ist die Streichung unverzüglich mitzuteilen und anheim- 
zugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen. er bereits in einer Vorschlags- 
liste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen werden. Den Vertretern ist die 
Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten. 
8. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unterschrift 
auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertretern ist nötigenfalls 
die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Vermeidung der Ungülltigkeit 
der Vorschlagslisten aufzugeben. 
9. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im zweiten und dritten Absatz ein 
anderes bestimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den 
Vorschriften der Nr. 5, soweit sie zwingend sind, nicht entsprechen und der Mangel 
nicht rechtzeitig behoben wird. 
Sind die Vorschriften der Nr. 5 Abs. 2 nicht beachtet, so ist der bevollmächtigte 
Verlreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen. Kommt er dieser Auf- 
forderung nicht nach, so kann der Wahlleiter von oben anfangend in der Liste die nicht 
eeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vorgeschlagener an eine 
pätere Stelle setzen. 
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und kommt 
der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen, nicht recht- 
zeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen. Enthält eine 
Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vorgeschriebene Zahl 
von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren Namen den in zu- 
lässiger Zahl vor ide Genannten folgen. Enthält eine Vorschlagsliste weniger als 
die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch nicht ungültig. 
3 béC. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 6. Tages vor dem Wahltage be- 
eitigt sein. 
Spätestens 3 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen Vorschlagslisten 
v0 san Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 6) den Wahlberechtigten zu 
ülbersenden. 
11. Wird bis zu dem in Nr. 4 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste 
von den Arzten oder den Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen eingereicht, so findet 
bei dieser Gruppe keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als gewählt. 
III. Die Wahl. 
12. Die Wahl wird schriftlich durch Abgabe eines Stimmzettels ausgellbt. Die 
Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Widerspruch oder Vorbehalt ent- 
halten. Sie sind handschriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
13. Die Stimmzettel müssen bis zum Ablaufe der Wahlfrist bei dem Wahlleiter 
in einem dem Wahlberechtigten mit der Aufforderung (Nr. 4) zu Übersendenden amtlich
	        
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