Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  16.  1914.  177

gestempelten  Wahlumschlag  eingehen.  Die  Wahlumschläge  sind  in  einem  äußeren,  an  den
Wahlleiter  adressierten  Umschlage  zu  verschließen.  Auf  dem  Wahlumschlage  wird  bei  den
den  Vorstandsmitgliedern  der  Krankenkassen  zugehenden  Umschlägen  amtlich  vor  der  Übersendung
  die  Stimmenzahl  vermerkt.  Die  Umschläge  für  die  Vertriter  der  Krankenkassen
und  der  Arzte  müssen  durch  entsprechende  Ausschriften  oder  verschiedene  Farbe  voneinander
  und  von  den  in  Nr.  15  der  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Vertreter  der  Arzte
und  der  Krankenkassen  zum  Ausschuß  für  die  Auswahl  der  Arzte  vorgeschriebenen  Umschlägen
  unterschieden  sein.  Der  Besitz  des  Wahlumschlags  gilt  als  Wahlausweis.

14.  Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.
Als  verändert  gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vor-Gaichlagenen
  geändert  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der

iste  (Nr.  6)  enthält,  für  die  der  Wöähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,
die  von  den  Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

15.  Die  eingehenden  Wahlumschläge  sind  un  eröffnet,  getrennt  für  Vertreter  der
Krankenkassen  und  der  Arzte,  vom  Wahlleiter  aufzubewahren.

.16.  Nach  Ablauf  der  Frist  zur  Einreichung  der  Wahlumschläge  beruft  der  Wahlleiter
  zur  Feststellung  des  Wahlergebnisses  einen  zur  Kassenpraxis  zugelassenen  Arzt  und
ein  Mitglied  der  Organe  der  beteiligten  Kassen  zu  Beissitzern.

Der  Wahlleiter  verpflichtet  die  Beisitzer  durch  Handschlag  auf  gewissenhafte  Erfüllung
ihrer  Obliegenheiten.  «

Der  Wahlleiter  und  die  Beisitzer  bilden  den  Wahlvorstand.  Die  Wahlberechtigten
dürfen  der  Feststellung  des  Wahlergebnisses  beiwohnen.

17.  Der  Wahlvorstand  öffnet  die  Wahlumschläge,  nimmt  die  Stimmzettel  heraus
und  vermerkt  auf  ihnen  die  je  auf  ihrem  Umschlag  angegebene  Stimmenzahl.  Sodann
prüft  er  die  Gültigkeit  der  Stimmzeitel  und  stellt  die  Zahl  der  abgegebenen  gültigen
Stimmen  und  die  Zahl  der  für  jede  Vorschlagsliste  abgegebenen  gülligen  Stimmen  fest.

Jeder  güliuge  Stimmzettel  zählt  soviel  Stimmen,  als  auf  dem  Wahlumschlage
vermerkt  sind.  «

Stimmzettel,  die  den  Vorschriften  der  Nr.  12  und  14  nicht  entsprechen  oder  ein
Merkmal  haben,  welches  die  Absicht  einer  Kennzeichnung  wahrscheinlich  macht,  sind  unültig.

  Ungültig  ist  serner  ein  Slimmzettel,  wenn  sein  Inhalt  zweifelhaft  ist.  Befinden
2  in  einem  Umschlage  mehrere  Stimmzettel,  so  werden  sie,  wenn  sie  vollständig  übereinstimmen,
  nur  als  ein  Stimmzettel  gezählt,  andernfalls  sind  sie  ungülltig.

18.  Die  Vertreter  werden  unter  die  Vorschlagslisten  nach  dem  Verhältnis  der
Zahl  der  ihnen  zugesfallenen  Stimmen  (Nr.  17)  verteilt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge
der  der  Größe  nach  grordneten  Höchstzahlen,  die  sich  bei  der  folgenden  Rechnung  ergeben,

  für  die  in  Anlage  II  als  Muster  ein  Beispiel  beigesügt  ist.

Die  den  einzelnen  Vorschlagslisten  zugefallenen  Stimmenzahlen  sind  in  einer
Reihe  nebeneinander  zu  stellen  und  alle  durch  I,  2,  3,  4  usw.  zu  teilen.  Die  ermittelten
Teilzahlen  sind  nacheinander  reihenweise  unter  den  Zahlen  der  ersten  Reihe  aufzuführen.
Die  Teilung  ist  fortzusetzen,  bis  anzunehmen  ist,  daß  höhere  Zahlen,  als  aus  den
früheren  Reihen  für  die  Zuweisung  von  Sitzen  in  Betracht  kommen,  nicht  mehr  entstehen.
  Bruchtcile  von  Zahlen  sind  wegzulassen.

Sind  bei  der  Verteilung  des  letzten  Sitzes  mehrere  gleiche  Zahlen  vorhanden,  so
entscheidet  das  Los.

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