Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 18. 1914. 198 
Andernfalls wird untersucht, ob der Leertiefgang des Schiffes sich geändert hat. 
Ist der Leertiefgang gegenüber den Angaben des Eichscheins nach den Ablesungen 
an den sechs Tiefgangsanzeigern im Durchschnitt mehr als drei Zentimeler größer oder 
kleiner geworden, so wird der Nachweis der Tragfähigkeit usw. im Eichprotokoll ge- 
ändert und ein neuer Eichschein ausgefertigt. 
Ist der durchschnittliche Leertiesgang dagegen nur um drei Zentimeter oder 
weniger als drei Zentimeter größer oder kleiner geworden als der im Eichschein an- 
Lcgebene so wird die Anderung des Nachweises der Tragfähigkeit nur auf besonderen 
ntrag des Eigentümers oder des Führers des Schiffes ausgeführt und ein neuer Eich- 
schein ausgefertigt. 
Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, so bleibt die geschehene Eichung nach Maß- 
gabe des § 9 unter 2 auf weitere fünf oder zehn Jahre gültig. Das Ergebnis der 
Prüfung wird in dem Eichschein unter 4 vermerkt, die neue Gültigkeitsdauer unter 
1. 4. eingetragen, die Angaben unter 1. 3. und über die Gültigkeitsdauer der voraus- 
gegangenen Eichung oder Eichprüfung gestrichen und die Eichprüfung auf der letzten 
Seite 7 oder 8 des Eichscheins bescheinigt. 
8 11. 
Nach Abschluß jeder Eichprüfung hat die Eichbehörde das Schiff, soweit es ihr 
Eichzeichen nicht bereits trägt, nach Vorschrift des & 8 unter Tilgung älterer Eichzeichen 
zu stempeln. Gleichzeitig sind die Inschriften des Schiffes hinsichtlich des Eichzeichens 
und nötigenfalls der Nummer und der Tonnenzahl bis zur oberen Eichebene zu 
berichtigen. 
12. 
Eichbehörden. 
An geeigneten Stellen werden Eichbehörden bestellt. Sie haben diejenigen Schiffe 
zu eichen und zu prüfen (8 9), welche ihnen dazu bereitgestellt werden. 
An Stelle besonderer Eichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten 
andere Behörden betrauen. 
§ 13. 
Über den Eichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt. 
Diesen liegt ob: 
1. die von den Eichbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen 
von Amts wegen durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners 
zu prüfen und nach Befinden zu berichtigen, 
2. die von den Eichbehörden angewendeten Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit 
zu prülfen. 
8 14. 
Die Eichung oder Eichprüfung eines Schiffes ist von dem Eigentümer oder dem 
Schiffer bei derjenigen Eichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, schrist- 
lich zu beantragen.
	        
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