Nr. 18. 1914. 205
Geraden nicht nach vorn und hinten ansteigt, ermittelt und davon die vorgeschriebene
freie Bordhöhe (a) abgezogen wird. Der verbleibende Abstand b (die Ladetiefe) wird
an der Stelle, an der der mittelste Tiefgangsanzeiger angebracht wird, mit dem Tiefen-
maß abgesetzt. Durch den Endpunkt dieses Abstandes und parallel zum Wasserspiegel
wird die obere Eichebene gelegt (Fig. 7). Die vorderen und hinteren Tiefgangsanzeiger
werden nicht 20 cm üÜber diese obere Eichebene, sondern nach Bedarf darüber hinaus-
geführt. Bei den Eckennungemaßen ist anzugeben, wie hoch die Tiefgangsanzeiger geführt sind.
Z 7. Nach Anbringung und Bezeichnung der Tiefgangsanzeiger wird bei jedem von
ihnen die Entfernung zwischen der obersten Marke und der senkecht darüber liegenden
Bordkante ermittelt. Außerdem wird die „größte Länge über alles (Steuerruder nicht
swbegriffende und die,größte Breite einschliehuich der Scheuerleisten“ ermittelt. Die gefundenen
Maße werden in das Eichprotokoll und in den Eichschein als „Erkennungsmaße“ eingetragen.
Zu 86.
A. Meßgeräte.
1. Bei der Vermessung des Eichraums sind anzuwenden:
I. Zwei Dreimetersiöcke mit sestem Messingschuh an jedem Ende und einer Nut
von 1 cm Breite und 0,5 cum Tiefe in der Mitte der Vorderseite auf der
1 anzen Länge.
u#l Ein n“m-5z wie die unter Nr. 1 bezeichneten Stöcke eingerichtet.
IV. Ein Meßband von Stahl, 13 bis 20 mm breit und 20 m lang zum Auf-
rollen um einen Zylinder eingerichtet und an einem Ende mit einem kleinen
Messingringe derart versehen, daß der Anfangspunkt der Längenmaßteilung
an der Außenkante des Ringes liegt.
V. Ein Tiefenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln von geeigneter Länge. Auf
beiden Seiten des einen Schenkels ist eine Zentimeterteilung derart angebracht,
daß ihr Nullpunkt mit der inneren Spitze des rechten Winkels des Tiefenmaßes
usammenfällt.
VI. Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus:
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln von 1,5 und 1 m Länge,
einem mitkleren Winkelmaße mit Schenkeln von je 1 m Länge,
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln von je 0,5 m Länge.
VII. Eine Leine von 20 mm Umfang und genügender Länge.
Ein Teiler für die Tiefgangsanzeiger zum Absetzen der Marken.
IX. Zwei Leinen von 6—7 mm Umfang und 6 m Länge mit Loten von 1 kg.
Schwere und Vorrichtung zum Aufrollen.
X. Eine Wasserwage.
XI. Eichstempel (§ 8), und zwar:
a) Brennstempel für hölzerne Schiffe;
b) Schlagstempel aus Gußslahl für eiserne Schiffe.
XII. Ein Körner von zylindrischer Form.
Eine Handbohrmaschine mit Bohrern von geeigneter Größe.
XIV. Ein Brenneisen zum Einbrennen einer Marke in Holz zur Bezeichnung der
Enden der Tiefgangsanzeiger.