Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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206 Nr. 18. 1914. 
XV. Drei Hämmer mit ebener Bahn von 0,5 und 0,75 und 1,25 kg. Gewicht. 
XVI. Ein stählernes Metermaß von 1 m Länge mit Anschlag zum Prüfen der 
Längenmaße. . 
XVII. Ein Kohlenkorb aus Eisenstäben zum Heißmachen der Brenneisen. 
2. Jede Eichbehörde muß mindestens mit einem Satze der unter 1 bezeichneten 
Geräte versehen sein. *!•:5 
3. Die Revisionsbehörden haben in geeigneten Zeitabschnitten, mindestens aber 
alle fünf Jahre, die Meterstöcke, das Tiefenmaß und den Tiefgangsteiler (Nr. I bis III, 
WV, VIII) mittels des stählernen Metermaßes (Nr. XVI), das Tiefenmaß (Nr. V) mittels 
der Winkelmaße (Nr. VI) sowie das Meßband (Nr IV) mittels der Meterstöcke zu prüfen. 
Die Prüfung der Meterstöcke mittels des stählernen Metermaßes geschieht wie 
folgt: Bei den Dreimeterstöcken legt man erst das eine, sodann das andere Ende gegen 
den Anschlag des Metermaßes und liest den Abstand der nächsten Meterstriche von dem 
Ende des Metermaßes in Millimetern ab. Hierauf vergleicht man die Länge des mitt- 
leren Meterintervalls mit der Länge des Metermaßes, indem man das Intervall an 
diejenige Seite des mit durchgehenden Teilstrichen versehenen stählernen Metermaßes 
legt, an welcher kein Anschlag vorhanden ist. Die Summe der Fehler der drei Meter- 
intervalle gibt den Gesamtfehler des Meterstocks. 
Die Prüfung der Zwei= und Einmeterstöcke sowie des Tiefgangsteilers (Nr. VIII) 
erfolgt unter sinngemäßer Anwendung vorstehender Bestimmungen. 
Die Prüfung des Meßbandes erfolgt derartig, daß man dasselbe ausrollt und 
unausgespannt auf eine ebene Unterlage (Brett, Fußboden) hinlegt. Alsdann schiebt 
man die beiden Dreimeter= und den Zweimeterstock aneinander, bringt sie neben das 
Meßband und bestimmt mit Berücksichtigung der etwaigen innerhalb der Fehlergrenze 
sich haltenden Fehler der Meterstöcke, ob die für das Meßband festgesetzte Fehlergrenze 
eingehalten ist. 
4. Bei den unter 1. Nr. I bis IV aufgeführten Meßgeräten dürfen die folgenden 
Abweichungen von der Richtigkeit geduldet werden: 
bei Nr. I größte zulässige Abweichung der Gesamtlänge 3 mm, 
2 „ 
„ I„ k% 4 „ 
„ „ IV „ » » fürjelOmLängelcm. 
Zeigen die Meßgeräte größere als die hiernach zulässigen Abweichungen, so 
wülen sie so lange außer Gebrauch gesetzt werden, bis sie eine Richtigstellung erfahren 
aben. 
B. Aufnahme der Maße. 
1. Über das Eichverfahren wird nach dem anliegenden Muster ein Protokoll auf- 
genommen, in welches alle zur Eichung gehörigen Maße eingetragen und in welchem alle 
dazu gehörigen Rechnungen und Nebenrechnungen ausgeführt werden. 
2. Alle Maße werden auf Zentimeter abgerundet; Bruchteile der Zentimeter werden, 
soweit sie 0,5 oder mehr betragen, als ein ganzes Zentimeter gerechnet, kleinere Bruch- 
teile aber unberücksichtigt gelassen. 
Die Maße sind derart in das über das Eichverfahren aufzunehmende Protokoll 
einzutragen, daß die zu den ganzen Metern hinzukommenden Zentimeter als Dezimal- 
stellen hinter die Meterzahlen gesetzt werden (z. B. 3,82 m, 0,25 m usw.). 
 
	        
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