Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

  
Nr. 18. 1914. 
(Innere Selte des Deckels.) 
Zur Beachtung. 
  
1. Nach § 9 der Eichordnung muß spätestens 3 Monate nach 
Vollendung jedes Umbaues, nach jeder größeren Ausbesserung des 
Schiffes sowie nach jeder größeren Beschädigung oder Beseitigung der 
Tiefgangsanzeiger oder der aufgestempelten Eichzeichen das Schiff einer 
Eichpxüfung unterzogen werden. 
2. Eichscheine von zumeist aus Holz gebauten Schiffen sind nur 
5 Jahre, Eichscheine von zumeist aus Eisen gebauten Schiffen nur 
10 Jahre gültig. Die Schiffe sind daher vor Ablauf der im Eichschein 
bei den Hauptangaben unter 1. 2. und 1. 4. angegebenen Gilltigkeits- 
dauer zur Eichprüfung bei einer Eichbehörde zu stellen. 
3. Ungültig gewordene Eichscheine sind zurülckzugeben, geschieht 
das nicht, so werden sie öffentlich ungültig erklärt. Die Kosten der 
Veröffentlichung werden vom Schiffseigentlmer dann eingezogen, 
wenn ein neuer Eichschein ausgestellt worden ist. 
4. Eichscheine zerschlagener Fahrzeuge sind von ihrem letzten 
Eigentümer an die Schiffseichbehörde, die das Fahrzeug zuletzt eichte 
oder prüfte, zurlckzugeben. 
  
  
 
	        
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