Nr. 19. 281
Regierungs-Blatt
für das
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Jahrgang 1914.
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den. 25. März 1914.
Inhalt.
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Zwangserziehung jugendlicher Per-
sonen in der Rettungsanstalt Gehlsdorf. (2) Bekanntmachung, betreffend
Kaufmannsschulen. 13) Berichtigung der Uberschrift der Bekannt-
machung vom 9. März 1914. (4) Bekanntmachung, betreffend landes-
herrliche Genehmigung der Senator Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen.
(5) Bekanntmachung, betreffend landesherrliche Genehmigung der Johanna
Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen. 4 ·
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 18. März 1914, betreffend die Zwangserzichung
jugendlicher Personen in der Rettungsanstalt Gehlsdorf.
er Vertrag mit dem Vorstande der Rettungsanstalt zu Gehlsdorf, betreffend die
Aufnahme jugendlicher Personen, welche der Zwangserziehung überwiesen sind
(ogl. Bekanntmachung vom 9. Oktober 1911, Rbl. Nr. 39), ist mit Wirkung
vom 1. März 1914 dahin abgeändert worden, daß Ziffer 5 Absatz 2 nunmehr
lautet:
„Das Kostgeld ist halbjährlich Anfang Januar und Anfang Juli
im voraus an den Kassenführer in Rostock zu zahlen. Bei Aufnahmen
innerhalb eines Halbjahrs ist sogleich für die Zeit bis zum nächsten
Halbjahrstermin der entsprechende Teilbetrag zu entrichten. Der
Monat der Aufnahme wird für voll gerechnet, ebenso der Monat der
Entlassung.
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