Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 19. 281 
Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. 
Jahrgang 1914. 
Ausgegeben Schwerin, Mittwoch, den. 25. März 1914. 
Inhalt. 
II. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend die Zwangserziehung jugendlicher Per- 
sonen in der Rettungsanstalt Gehlsdorf. (2) Bekanntmachung, betreffend 
Kaufmannsschulen. 13) Berichtigung der Uberschrift der Bekannt- 
machung vom 9. März 1914. (4) Bekanntmachung, betreffend landes- 
herrliche Genehmigung der Senator Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen. 
(5) Bekanntmachung, betreffend landesherrliche Genehmigung der Johanna 
Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen. 4 · 
  
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 18. März 1914, betreffend die Zwangserzichung 
jugendlicher Personen in der Rettungsanstalt Gehlsdorf. 
er Vertrag mit dem Vorstande der Rettungsanstalt zu Gehlsdorf, betreffend die 
Aufnahme jugendlicher Personen, welche der Zwangserziehung überwiesen sind 
(ogl. Bekanntmachung vom 9. Oktober 1911, Rbl. Nr. 39), ist mit Wirkung 
vom 1. März 1914 dahin abgeändert worden, daß Ziffer 5 Absatz 2 nunmehr 
lautet: 
„Das Kostgeld ist halbjährlich Anfang Januar und Anfang Juli 
im voraus an den Kassenführer in Rostock zu zahlen. Bei Aufnahmen 
innerhalb eines Halbjahrs ist sogleich für die Zeit bis zum nächsten 
Halbjahrstermin der entsprechende Teilbetrag zu entrichten. Der 
Monat der Aufnahme wird für voll gerechnet, ebenso der Monat der 
Entlassung. 
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