244 Nr. 22. 1914.
eines größeren Fahrzeugs noch zur Fortbewegung durch Dampf oder andere
Maschinenkräfte eingerichtet sind.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 25. März 1914.
Friedrich Franz.
C. Graf von Bassewitz-Levetzow. A. von Pressentin. Lanpfeld.
(Nr. 14.) Zusatzverordnung vom 25. März 1914 zur Verordnung vom 2. Mai 1912,
betreffend die Beförderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen.
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg,
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin,
der Lande Rostock und Stargard Herr usw.
Wir verordnen nach Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
Die Anlage 1 der Verordnung vom 2. Mai 1912, betreffend die Be-
förderung gefährlicher Gegenstände mit Kauffahrteischiffen (Rbl. Nr. 24 für
1912), wird dahin ergänzt bezw. geändert, daß
1. Seite 2 Güterverzeichnis hinter dem mit „Ammoncahücit“ be-
ginnenden Absatz nachgetragen wird:
„Ammoncahücit Fram, Ammoncahücit Indra“"
2. Seite 6 Güterverzeichnis hinter dem mit „Walsroder Sicherheits-
sprengstoff“ beginnenden Absatz eingetragen wird: .
»Wcttchalsroder,auchmitdenangehängtenZahlenLlLlIIUsw.«
. Seite 10 Güterverzeichnis unter d, Schwarzpulverähnliche,
handhabungssichere Sprengstoffe hinter dem mit „Raschit Il“
beginnenden Absatz eingeschaltet wird:
„Rosenheimer Sicherheits-Sprengpulver“.
4. Seite 10 Güterverzeichnis unter b, Chlorat-= und Perchlorat-
sprengstoffe hinter dem mit „Barbarit“ beginnenden Absatz nach-
— wird:
□
„Gelatine-Barbarit.“
5. Seite 8 Verpackung bei Abschnitt c „Nitrogellulose“ statt der
Schlußworte „fest verpackt sein“ im ersten Satz gesetzt wird: