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Nr. 24. 1814. 259
d) Karten-Vertriebsstelle Stettin, Friedrich-Karl-Str. 9, für den Truppenbezirk
des II. und IX. A.-K. und den Landesbezirk der Provinzen Pommern, Schles-
wig-Holstein, der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz und
der Freien Städte Hamburg und Lübeck,
e) Karten-Vertriebsstelle Magdeburg, V, Fürstenwallstr. 11, für den Truppen-
bezirk des IV. und XI. A.-K. und den Landesbezirk der Provinz Sachsen,
des Reg.-Bez. Cassel, des Herzogtums Anhalt und der Thüringischen
taaten
1) Karten-Vertriebsstelle Hannover, Georgstr. 20, für den Truppenbezirk des
VII. und X. A.-K. und den Landesbezirk der Provinzen Hannover und West-
falen, des Großherzogtums Oldenburg, des Herzogtums Braunschweig, der
Firstentümer Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck und der Freien Stadt
remen,
8) Karten-Vertriebsstelle Coblenz, Frankenstr. 8, für den Truppenbezirk des
VIII. und XVIII. A.-K. und den Landesbezirk der Rheinprovinz, des Reg.-
Bez. Wiesbaden und des Großherzogtums Hessen,
h) Karten-Vertriebsstelle Straßburg i. E., Stephansplan 15, für den Truppen-
bezirk des XIV, XV., XVI. und XXI. A.-K. und den Landesbezirk der
Reichslande Elsaß-Lothringen.
Die Bestellungen sind stets an diejenige Karten-Vertriebsstelle zu richten, in deren
Bezirk der Besteller sich befindet, und möglichst auf den vorgeschriebenen Bestell-
zetteln auszuführen. Sie können auch telegraphisch erfolgen, jedoch ist genaueste Be-
zeichnung der gewünschten Karten nach Maßstab, Name, Nummer und Ausführung
(bunt, farbig oder chwarz dringend erforderlich, da Umtausch oder Rücknahme ord-
nungsmäßig gelieferter Karten nicht stattfindet.
Um ein Veralten der Karten zu vermeiden, wird stets nur ein geringer Lagerbestand
der einzelnen Blätter vorrätig gehalten. Bestellungen einer größeren Anzahl ein
und desselben Blattes erfordern daher in der Regel eine Lieferfrist von 2—3 Wochen.
Verzeichnisse, Übersichtsblätter der größeren Kartenwerke und Bestellzettel können
bei den Karten-Vertriebsstellen kostenfrei entnommen oder gegen Erstattung etwaiger
Portokosten eingefordert werden; auch werden jeder Sendung einige Bestellzettel
beigefügt.
eiee dicht ausdrücklich anderes gewünscht, werden einzelne Blätter im Um-
schlag, gefaltet, übersandt.
Den Reichsbehörden, sowie den Militär= und Marinebehörden und -personen gehen
die Sendungen portofrei unter „Heeressache“, allen übrigen Behörden als „porto-
pflichtige Dienstsache“ zu. Verpackungskosten werden nur berechnet, wenn Kisten,
Rollen, Stäbe, Pappen oder wasserdichte Hüllen zur Verwendung kommen müssen.
Sendungen an Privetpersonen werden frankiert und die Porto= und Verpackungs-
kosten dem Adressaten in Rechnung gestellt.
Die laut mitgesandtem Forderungsnachweis einzuzahlenden Beträge sind von allen
Bestellern — auch den am Orte befindlichen Behörden — sobald als möglich, spä-
testens aber innerhalb 4 Wochen — ungekürzt, porto= und bestellgeldfrei an die
zuständige Karten-Vertriebsstelle einzusenden. Quittungs-Ubermittelung findet nur
gegen vorherige Einsendung des Portobetrages statt.