Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 24. 1814. 259 
d) Karten-Vertriebsstelle Stettin, Friedrich-Karl-Str. 9, für den Truppenbezirk 
des II. und IX. A.-K. und den Landesbezirk der Provinzen Pommern, Schles- 
wig-Holstein, der Großherzogtümer Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz und 
der Freien Städte Hamburg und Lübeck, 
e) Karten-Vertriebsstelle Magdeburg, V, Fürstenwallstr. 11, für den Truppen- 
bezirk des IV. und XI. A.-K. und den Landesbezirk der Provinz Sachsen, 
des Reg.-Bez. Cassel, des Herzogtums Anhalt und der Thüringischen 
taaten 
1) Karten-Vertriebsstelle Hannover, Georgstr. 20, für den Truppenbezirk des 
VII. und X. A.-K. und den Landesbezirk der Provinzen Hannover und West- 
falen, des Großherzogtums Oldenburg, des Herzogtums Braunschweig, der 
Firstentümer Lippe, Schaumburg-Lippe und Waldeck und der Freien Stadt 
remen, 
8) Karten-Vertriebsstelle Coblenz, Frankenstr. 8, für den Truppenbezirk des 
VIII. und XVIII. A.-K. und den Landesbezirk der Rheinprovinz, des Reg.- 
Bez. Wiesbaden und des Großherzogtums Hessen, 
h) Karten-Vertriebsstelle Straßburg i. E., Stephansplan 15, für den Truppen- 
bezirk des XIV, XV., XVI. und XXI. A.-K. und den Landesbezirk der 
Reichslande Elsaß-Lothringen. 
  
Die Bestellungen sind stets an diejenige Karten-Vertriebsstelle zu richten, in deren 
Bezirk der Besteller sich befindet, und möglichst auf den vorgeschriebenen Bestell- 
zetteln auszuführen. Sie können auch telegraphisch erfolgen, jedoch ist genaueste Be- 
zeichnung der gewünschten Karten nach Maßstab, Name, Nummer und Ausführung 
(bunt, farbig oder chwarz dringend erforderlich, da Umtausch oder Rücknahme ord- 
nungsmäßig gelieferter Karten nicht stattfindet. 
Um ein Veralten der Karten zu vermeiden, wird stets nur ein geringer Lagerbestand 
der einzelnen Blätter vorrätig gehalten. Bestellungen einer größeren Anzahl ein 
und desselben Blattes erfordern daher in der Regel eine Lieferfrist von 2—3 Wochen. 
Verzeichnisse, Übersichtsblätter der größeren Kartenwerke und Bestellzettel können 
bei den Karten-Vertriebsstellen kostenfrei entnommen oder gegen Erstattung etwaiger 
Portokosten eingefordert werden; auch werden jeder Sendung einige Bestellzettel 
beigefügt. 
eiee dicht ausdrücklich anderes gewünscht, werden einzelne Blätter im Um- 
schlag, gefaltet, übersandt. 
Den Reichsbehörden, sowie den Militär= und Marinebehörden und -personen gehen 
die Sendungen portofrei unter „Heeressache“, allen übrigen Behörden als „porto- 
pflichtige Dienstsache“ zu. Verpackungskosten werden nur berechnet, wenn Kisten, 
Rollen, Stäbe, Pappen oder wasserdichte Hüllen zur Verwendung kommen müssen. 
Sendungen an Privetpersonen werden frankiert und die Porto= und Verpackungs- 
kosten dem Adressaten in Rechnung gestellt. 
Die laut mitgesandtem Forderungsnachweis einzuzahlenden Beträge sind von allen 
Bestellern — auch den am Orte befindlichen Behörden — sobald als möglich, spä- 
testens aber innerhalb 4 Wochen — ungekürzt, porto= und bestellgeldfrei an die 
zuständige Karten-Vertriebsstelle einzusenden. Quittungs-Ubermittelung findet nur 
gegen vorherige Einsendung des Portobetrages statt.
	        
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