Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

278 Nr. 27. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 25. April 1914, betreffend Anderungen der Deutschen 
Wehrordnung. - 
Die nachstehenden, durch Kaiserlichen Erläß vom 31. März-1914 genehmigten 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung werden hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 25. April 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
von Blücher. L. von Meerheimb. 
  
Aufs Ihren Bericht vom 23. März. 1914 will Ich die anliegenden Anderungen 
der Deutschen Wehrordnung genehmigen. 
Achilleion, Korfu, den 31. März 1914. 
gez. Wilhelm. 
., D— agz. Delbrück. 
An den Reschskanzler (Reichsamt des Innern). 
Anderungen der Deutschen Wehrordnungt#“ 
aus. Anlaßdes Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetzes, vom. 22. Juli 1913 und 
des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes betreffend 
Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar F888, vom 22.-Jult 1913. 
* "- 2. 
Als Ziffer 6 a ist einzufügen: n9 ⅜l · 
«6a.DerReichskanzlertamtdieGeschästeder-Erladlon1mission--undder-ver- 
stärkten Ersatzkommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem 
Schußgebiet, in dem eine Schuytruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, 
besonderen Kommissionen übertragen; solche Kommissionen werden auf seine 
Anordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Berwaltungs- 
beamten und im Ausland am Amtssitz eines Berufslonsuls oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. 
#) Zeutralblatt für 1001, Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 85, für 1005 119, für 1900 
S. 1207, für 1010 S. 408, für 1912.6., 623 und für 19#i#8 S. 1230.
	        
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