Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

278 Nr. 27. 1914. 
(2) Bekanntmachung vom 25. April 1914, betressend #inderungen der Deutschen 
Wehrordnung. 
Die nachstehenden, durch Kaiserlichen Erlaß vom 31. März-1914 genehmigten 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung werden hierdurch zur öffentlichen 
Kenntnis gebracht. 
Schwerin, den 25. April 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium. 
von Blücher. L. von Meerheimb. 
  
4 Iyren Bericht vom 23. März. 1014 will Ich die anliegenden Underungen 
der Deutschen Wehrordnung genehmigen. 
AUchilleion, Korfu, ben 31. März 1914. 
gez. Wilhelm. 
. » *1 363.elbrück. 
An den Reschskanzler (Reichsamt des Innern). 
Anderungen der Deutschen Wehrordnung#) 
aus Anlaß. des Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom. 22. Juli 1913 und 
des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes betreffend 
Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febrnar #888, vom 22.-Juli 1913. 
Als Ziffer 6 a. ist einzufügen: « » 
«6u.DekReichskanzler-kamtdieGeschäftebepErIablommission--unbsdexsvets 
stärkten Ersatztommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem 
Schutzgebiet, in dem eine Schuhtruppe nicht besteht, oder im Ausland leben, 
besonderen Kommissionen übertragen; solche Kommissionen werden auf seine 
Anordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Berwaltungs- 
beamten und im Ausland am Amtssitz elnes Berufskonsuls oder, wo ein 
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet. 
#) Zeutralblatt für 1001, Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 85, für 1006 119, kfür 1900 
S. 1207, für i010 S. 408, für 1912.6. 528 und für lais G. 1236.
	        
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