278 Nr. 27. 1914.
(2) Bekanntmachung vom 25. April 1914, betressend #inderungen der Deutschen
Wehrordnung.
Die nachstehenden, durch Kaiserlichen Erlaß vom 31. März-1914 genehmigten
Anderungen der Deutschen Wehrordnung werden hierdurch zur öffentlichen
Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 25. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staatsministerium.
von Blücher. L. von Meerheimb.
4 Iyren Bericht vom 23. März. 1014 will Ich die anliegenden Underungen
der Deutschen Wehrordnung genehmigen.
AUchilleion, Korfu, ben 31. März 1914.
gez. Wilhelm.
. » *1 363.elbrück.
An den Reschskanzler (Reichsamt des Innern).
Anderungen der Deutschen Wehrordnung#)
aus Anlaß. des Reichs und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom. 22. Juli 1913 und
des Gesetzes zur Abänderung des Reichsmilitärgesetzes sowie des Gesetzes betreffend
Anderungen der Wehrpflicht, vom 11. Febrnar #888, vom 22.-Juli 1913.
Als Ziffer 6 a. ist einzufügen: « »
«6u.DekReichskanzler-kamtdieGeschäftebepErIablommission--unbsdexsvets
stärkten Ersatztommission in Ansehung von Militärpflichtigen, die in einem
Schutzgebiet, in dem eine Schuhtruppe nicht besteht, oder im Ausland leben,
besonderen Kommissionen übertragen; solche Kommissionen werden auf seine
Anordnung in dem Schutzgebiet am Amtssitz eines höheren Berwaltungs-
beamten und im Ausland am Amtssitz elnes Berufskonsuls oder, wo ein
solcher nicht vorhanden ist, eines Gesandten des Reichs gebildet.
#) Zeutralblatt für 1001, Beilage zu Nr. 32, für 1904 S. 85, für 1006 119, kfür 1900
S. 1207, für i010 S. 408, für 1912.6. 528 und für lais G. 1236.