Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

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Nr. 27. 1914." 
8 214. 
Als neuer Paragraph ist hinker 5 20 einzusugen: 
„S 212. 
Eintritt von Ausländern in das Heer oder die Marine. 
1. Angehörige eines fremden Staates, die die Reichsangehörigkeit nicht besitzen, 
bedürsen zum Eintritt in das Heer der Genehmigung des Kontingentsherrn, 
zum Eintritt in die Marine Kaiserlicher Genehmigung. —— 
2. Sind Angehörige eines fremden Staates, dic die Reichsangehörigkeit nicht 
besitzen, irrtümlich zum Militärdienst eingestellt, so hat ihre sofortige Ent- 
lassung aus jedem Militärverhältnis und Streichung in den militärischen 
isten zu erfolgen, sofern sie nicht auf ihren Antrag eingebürgert werden.“ 
5 27. 
Die Uberschrift sowie die Ziffern 1 2 erhalten solgenden Wortlaut: 
„K& 27. 
Entlassung Wehrpflichtiger aus der Reichs- 
. ·angehökigk·eit. 
1. Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit wird nicht erteilt: 
MWehrpflichtigen, über deren Dienstverpflichtung noch nicht endgültig 
entschieden ist, sofern sie nicht ein Zeugnis der Ersatzkommission darüber bei- 
bringen, daß nach der Uberzeugung der Kommission die Entlassung nicht in 
der Absicht nachgesucht wird, die Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu 
umgehen. 
N. u. St. A.G. 88 22 und 35. 
2. Die Ersatzkommission darf das Zeugnis nur ausstellen, wenn sie überzeugt 
ist, daß für das Entlassungsgesuch nicht die Absicht des Wehrpflichtigen, sich 
der Erfüllung der aktiven Dienstpflicht zu entziehen, maßgebend ist. 
Bei Meinungsverschiedenheiten der beiden ständigen Mitglieder der 
Ersatzkommission ist die Entscheidung der Ober-Ersatzkommission einzuholen."“ 
An den Schluß der Ziffer 3 ist für „St. A.G. § 19“ zu setzen: 
„R. u. St.N.G. 8§ 22, 29 Abls. 2.7 
Die Ziffern 4 bis 6 erhalten folgenden Wortlaut: . 
·,',4.DieEntlassnItHausbekNeichsangehörigkeitgiltqlcnichterfolgt,wennbet 
Entlassene beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Ent- 
lasenzurkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im In- 
and hat. 
N. u. St. 1. G. § 24 (l auch § 2). . 
5. Für die Zeit eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der 
Erlaß besonderer Anordnungen üÜber Versagung der Entlassung aus der 
Reichsangehörigkeit vorbehalten. 
N. u. St.A.G. § 22 Abl. 2. . 
6. Über Bestrafung der unerlaubten Auswanderung slehe Strafgeseybuch für 
das Deutsche Reich § 140 (vgl. auch § 26, 7 ut #
	        
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