Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  27.  1914.  281

5  32.
Zisser  2  g  erhält  solgenden  Wortlaut:  »
«s)Militürpflichnge,dieihrendauerndenAufenthaltmeinemSchnpgebiet
obekimAuölandhaben(I.§33,10).«
In  Ziffer  5  Abs.  2  ist  hinter  „oder  c“  einzufügen:  .«
ganfgbie  uittoek  28  aufgeführten  Milckärpflichtigen  finden  die  Bestimmungen
es  33,  10.

65  8.

Ziffer  10  lautet:  .

"10.  Militärpflichtige,  die  ihren  dauernden  Aufenthalt  in  einem  Schußgebict  oder
im  Ausland  haben,  dürfen  auf  ein  bis  zwei  Jahre  zurückgestellt  werden.
Diese  Zurückstellung  kann,  sofern  die  Militärpflichtigen  ihren  dauernden
Aufenthalt  in  einem  außereuropäischen  Lande  haben,  bis  zu  einer  Gesamtdauer
  von  vier  Jahren  ausgedehnt  werden.

Diese  Vorschriften  gelten  nicht  für  ein  Schußgebiet,  in  dem  eine  Schutztruppe
  besteht.
R.M.G.  8§  20,  7.
Die  Zurückstellung  darf  erfolgen:
für  Militärpflichtige,  die  in  einem  Schutzgebiete  leben,  in  dem  eine
Schutztruppe  nicht  besteht:  «
durch  den  Gouverneur,
für  Militärpflichtige,  die  im  Ausland  leben:
durch  den  Berufskonsul  oder,  soweit  die  Militärpflichtigen
nicht  im  Amtsbezirk  eines  solchen  leben,  durch  den  Gesandten
  des  Reichs.  Der  Reichskanzler  kann  diese  Befugnis
auch  einem  Wahlkonsul  übertragen.  6
An  Stelle  des  Gesandten  des  Reichs  kann  die  Entscheidung  auch  dem
Gesandten  eines  Bundesstaats  für  die  Angehörigen  dieses  Staates  von
dessen  Regierung  übertragen  werden  ).
Von  jeder  Zurückstellung  ist  die  zuständige  Ersatzkommission  (§  25,  4)
zu  benachrichtigen.“
N.M.G.  §  20,  7  5  30,  3  Abl.  2.

5  38.

Hinter  Ziffer  2  ist  als  Ziffer  2  a  einzufügen:

„2  a)  Militärpflichtige,  die  sich  in  einem  außereuropäischen  Lande  eine  feste  Stellung
  als  Kaufmann,  Gewerbetreibender  usw.  erworben  haben,  können  nach
Ablauf  der  Frist,  für  die  sie  zurückgestellt  sind,  frühestens  jedoch  nach  Ablauf
des  vierten  Dienstelichtjahr,  auf  ihr  Ansuchen  durch  die  Ersatzbehörde
III.  Instanz  dem  Landsturm  ersten  Aufgebots  überwiesen  werden.  Diese
Vergünstigung  darf  jedoch  den  Militärpflichtigen  nur  gewährt  werden,  wenn
bei  Ableistung  der  aktiven  Dienstpflicht,  sei  es  im  Reichsgebiete,  sei  es  in
einem  S  ueebiet,  ihre  Stellung  oder  ir=  in  dem  außereuropäischen  Lande

angelegtes  Vermögen  gefährdet  sein  würde,  auch  kein  Anhalt  dafür  vorliegt,