286 Nr. 27. 1914.
Die Berechtigung zum Emßfang von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine
auf ihn lautende Poptkhazweiskarte 6& 41,0 nechuweisen.
IV Stehen der Auszahlungs-Postanstalt die erforderlichen Geldmittel augen-
blicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem
die Mittel beschafft sind.
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Be-
träge in gleicher Weise wie M ostanweisungen.
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Post-
kreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber.
VI Ez werden erhoben:
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die überwelsung
von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (§ 9 der Postscheck-
ordnung); .
2. für die Meszertigung des Postkreditbrifs 50 Pf.;
3. für jede Rückzahlun
a) eine feste Gebühr . . ... 5
Pb) eine Steigerungsgebühr von 5 Pf.
für je 100 = oder Teile davon.
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit
Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit überweisng vom Post-
scheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei
leder Abhebung eingezogen.
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriefs
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Betrag auf Antrag, dem der Postkredit-
brief mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken Reigufügen a, von dem Postscheck-
amte, das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt
mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das gosnipeiot des Kreditbrief-
inhabers. Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Überweisung ist von dem Rest-
guthaben abzuziehen.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(4) Bekanntmachung vom 18. April 1914, betreffend landesherrliche Geneh-
migung der Geschwister Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen.
Die Geschwister Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen ist heute landesherrlich
genehmigt worden.
Schwerin, den 18. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.