286 Nr. 27. 1914.
Die Berechtigung zum Empfong von Rückzahlungen hat der Abheber durch eine
auf ihn lautende Ponhasweiskarse 6 41, D nachzuweisen.
IV Stehen der Auszahlun # #sostonstalt ie erforderlichen Geldmittel augen-
blicklich nicht zur Versügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachbem
die Mittel beschafft sind.
V Die Postverwaltung haftet für die auf Kreditbrief-Konto gutgeschriebenen Be-
träge in gleicher Weise wie A#r- ostanweisungen.
Alle Nachteile, die aus dem Verlust oder der mißbräuchlichen Benutzung des Post-
kreditbriefs entstehen, trägt der Inhaber.
VI Ez werden erhoben:
1. für die mit Zahlkarte zu leistende Bareinzahlung oder für die überwellung
von einem Postscheckkonto die tarifmäßige Gebühr (5 9 der Postscheck-
ordnung);
2. für die Ausfertigung des Postkreditbrietefes 50 Pf.
3. für jede Rückzahlun
#a) eine feste Bevultr ddo 5 .
d) eine Steigerungsgebühr von 5ßHf.
für je 100 " oder Teile davon.
Die Gebühren unter 1 und 2 werden bei der Bestellung des Postkreditbriefs mit
Zahlkarte vom Antragsteller bar erhoben, bei der Bestellung mit berweisn vom Post-
scheckkonto des Antragstellers abgebucht. Die Rückzahlungsgebühren (3) werden bei
jeder Abhebung eingezogen.
VII Wenn nach Ablauf der viermonatigen Gültigkeitsdauer des Postkreditbriessz
noch ein Restguthaben verbleibt, so wird dieser Vettag auf Antrag, dem der Postkredit-
brief mit den übriggebliebenen Quittungsvordrucken beizufügen . von dem Postscheck-
amte, das ihn ausgefertigt hat, an den Inhaber zurückgezahlt. Die Rückzahlung erfolgt
mit Zahlungsanweisung oder durch Gutschrift auf das gSteeiot des Kreditbrief-
inhaberz. Die Gebühr für die Geldübermittelung oder Überweisung ist von dem Rest-
guthaben abzuziehen.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Mai 1914 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(yBektanntmachung vom 18. April 1914, betrefsend landesherrliche Geneh-
migung der Geschwister Freytag-Stiftung zu Grevesmüllen.
Die Geschwister Freytag-Stiftung zu Grevesmühlen ist heute landesherrlich
genehmigt worden.
Schwerin, den 18. April 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.