Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 28. 1914. 291 
g 6. 
Beträge von ausgelosten. Schuldverschreibungen, welche binnen 10 Jahren 
und Zinsen, die binnen 4 Jahren nach dem Fälligkeitstage nicht abgefordert 
worden sind, verfallen. 
8 6. 
Für die Sicherheit des Kapitals und der Zinsen haften die gesamten 
Einkünfte Unserer Eisenbahnverwaltung sowie die Einnahmen der Landes- 
steuerkasse. 
87. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Ausführung 
dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 1. Mai 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.