Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

298 Nr. 31. 1914. 
Gebübrenordnung 
für # 
das Großherzogliche Landeskulturamt zu Schwerin. 
§5 1. 
Für eine auf Antrag erfolgende und eine besondere Reise erfordernde einmalige 
Besichtigung an Ort und Stelle und für die dabei erfolgende mündliche Beratung 
werden — ohne Unterschied der Entfernung vom Sitz des Landeskulturamts — er- 
hoben bei Flächen im Umfange 
bis zu 5 Hekteor.. 10 M 
über 5—10 „ 20 „ 
„ 10—20 „ 30 „ 
„ 20—500)0 40 „ 
50 50 „ 
Wird außerdem ein besonderes schriftliches Erachten, etwa mit Ausstellung eines 
allgemeinen Meliorationsplanes — soweit die Aufstellung sich ohne weitergehende 
Vorarbeiten ermöglichen läßt —, gewünscht, so werden hierfür auf die Arbeitsstunde 
2 “¼ bis zum Höchstbetrage von 20 1 für den Arbeitstag berechnet. 
Schriftliche und zeichnerische Arbeiten, die von Hilfskräften ausgeführt werden 
können, kommen mit 50 Pfennig für die Arbeitsstunde bis zum Höchstbetrage von 
5. für den Arbeitstag in Ansatz. « 
§2. 
FürdieAuöführungbeiondererPorarbeiten,alsofürdieAufnahmevonFlächens 
nivellements mit den erforderlichen sonstigen örtlichen Ermittelungen und Unter- 
suchungen, einschließlich der Aufstellung eines Projekts und Kostenanschlages, gelten die 
nachstehenden Sätze: 
bis zu 10 ha Fläche für das Hektar 8 M 
über 10 bis 20 „ „ „ „ „ 7", 
77 20 77 50 11 77 7“ 11 11 6. 79 
77 50 77. 75 7* 7** 77 7 „„ 5 77 
v « 75 „ 7 7 « « 
Für dieselben Arbeiten, jedoch ohne Aufstellung eines Projekts und Kosten- 
anschlages, wird, je nach den vorhandenen Schwierigkeiten, etwa die Hälfte der obigen 
Sätze in Anrechnung gebracht. 
· §Z. 
Für einfache Längennivellements mit Profilausarbeitung und Projekt nebst 
Kostenanschlag wird für das Kilometer ein ar von 30 .7, und ohne solche Aus- 
arbeitungen nach billigem Ermessen etwa die Hälfte erhoben. « 
st außerdem die Aufnahme von Querprofilen erforderlich, so kann der obige 
Satz bis zum doppelten Betrage erhöht werden.
	        
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