s8o2 Nr. 82. 1914.
82.
Anträge auf Gewährung von Fangprämien sind bei gleichzeitiger Ab-
lieferung des Hamsters an die Ortsobrigkeiten — in den gemeindlich ver-
faßten Ortschaften an die Gemeindevorstände — zu richten.
. §3.
Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände verlegen einstweilen die
nach § 1 zu zahlenden Prämienbeträge und führen hierüber für jedes Kalender-
jahr eine Liste nach dem anliegenden Muster.
Sie sind dafür verantwortlich, daß eine wiederholte Prämierung desselben
Hamsters nicht stattfinden kann.
84.
Alljährlich bis zum 1. Februar sind die für das vorhergehende Kalender-
jahr geführten Listen mit dem Antrage auf Erstattung des verauslagten
Prämienbetrages an den zur Bekämpfung der Hamsterplage bestellten Landes-
herrlichen Kommissar einzusenden. «
86.
Der Landesherrliche Kommissar erwirkt nach Prüfung der Listen die
Auszahlung der für die Gewährung der Fangprämien bereitgestellten allge-
meinen Landesmittel und erstattet alsdann den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeinde-
vorständen die vorschüssig gezahlten Prämienbeträge.
86.
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände sind verpflichtet, dem
Landesherrlichen Kommissar auf Ersordern über den Stand der Hamsterplage
jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung der in Betracht
kommenden Feldmarksteile zu gestatten.
87.
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kommissars bleibt es überlassen, im
Bedarfsfalle bei dem unterzeichneten Ministerium weitergehende landespolizelliche
Anordnungen zur Bekämpfung der Hamsterplage zu beantragen.
Schwerin, den 12. Mai 1914.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. von Meerheimb.