Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

s8o2 Nr. 82. 1914. 
82. 
Anträge auf Gewährung von Fangprämien sind bei gleichzeitiger Ab- 
lieferung des Hamsters an die Ortsobrigkeiten — in den gemeindlich ver- 
faßten Ortschaften an die Gemeindevorstände — zu richten. 
. §3. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. Gemeindevorstände verlegen einstweilen die 
nach § 1 zu zahlenden Prämienbeträge und führen hierüber für jedes Kalender- 
jahr eine Liste nach dem anliegenden Muster. 
Sie sind dafür verantwortlich, daß eine wiederholte Prämierung desselben 
Hamsters nicht stattfinden kann. 
84. 
Alljährlich bis zum 1. Februar sind die für das vorhergehende Kalender- 
jahr geführten Listen mit dem Antrage auf Erstattung des verauslagten 
Prämienbetrages an den zur Bekämpfung der Hamsterplage bestellten Landes- 
herrlichen Kommissar einzusenden. « 
86. 
Der Landesherrliche Kommissar erwirkt nach Prüfung der Listen die 
Auszahlung der für die Gewährung der Fangprämien bereitgestellten allge- 
meinen Landesmittel und erstattet alsdann den Ortsobrigkeiten bezw. Gemeinde- 
vorständen die vorschüssig gezahlten Prämienbeträge. 
86. 
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände sind verpflichtet, dem 
Landesherrlichen Kommissar auf Ersordern über den Stand der Hamsterplage 
jede gewünschte Auskunft zu erteilen und ihm die Besichtigung der in Betracht 
kommenden Feldmarksteile zu gestatten. 
87. 
Dem pflichtmäßigen Ermessen des Kommissars bleibt es überlassen, im 
Bedarfsfalle bei dem unterzeichneten Ministerium weitergehende landespolizelliche 
Anordnungen zur Bekämpfung der Hamsterplage zu beantragen. 
Schwerin, den 12. Mai 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb.
	        
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