Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 34. 1914. 313 
Die Verordnung vom 23. Dezember 1912 zur Abänderung der Verordnung 
vom 29. Dezember 1911, betreffend das Stelleneinkommen der evangelisch-- 
lutherischen Pfarren (Rbl. 1912, S. 591) wird aufgehoben. · 
Schwerin, den 30. Mai 1914. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Friedrich Frauz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
(Nr. 18.) Berordnung vom 30. Mai 1914 zur Abänderung der Verordnung 
vom 19. Januar 1912 zur Ausführung des Biehseuchengesetzes vom 26. Juni 
1900. 
Friedrich Franz, von Gottes Gnaden Großherzog von Mecklenburg, 
Fürst zu Wenden, Schwerin und Ratzeburg, auch Graf zu Schwerin, 
der Lande Rostock und Stargard Herr usw. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner König- 
lichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach verfassungs- 
mäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Abänderung der Verord- 
nung vom 19. Januar 1912 zur Ausführung des Viehseuchengesetzes vom 
26. Juni 1909 (Rbl. 1912, S. 85), was folgt: 
Dem 8§ 18 der Verordnung wird folgender Absatz 4 hinzugefügt: 
4. Soll die wegen Tuberkulose polizeilich angeordnete Tötung von Rind- 
vieh in einem öffentlichen Schlachthause des Landes erfolgen, so kann 
die Schätzung zum Zwecke der Feststellung der Entschädigung ebenfalls 
an diesem Orte erfolgen. Die Ortsobrigkeit des Senchenortes hat in 
diesem Falle die Ortsobrigkeit des Schlachtortes um Veranlassung 
der Abschätzung und der Untersuchung der Tiere durch den Kreistierarzt 
(ugl. unten § 24) zu ersuchen. Diese übersendet demnächst die Ab- 
schätzungsurkunde und das Erachten des Kreistierarztes unter An- 
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