Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

314 Nr. 34. 1914. 
gabe der Kosten des Abschätzungsverfahrens und Mitteilung der Be- 
lege der ersuchenden Ortsobrigkeit zur Veranlassung des weiteren. 
Schwerin, den 30. Mai 1914. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb. 
II. Abteilung. 
(1) Bekanntmachung vom 28. Mal 1914, betrefsend die Anderung der Grund- 
sätze für die Beranschlagung der Pfarreinkommen. 
Der § 7 Nr.4, Absatz 2 der durch Bekanntmachung vom 8. Februar 1906 
veröffentlichten Grundsätze für die Veranschlagung des Stelleneinkommens der 
evangelisch-lutherischen Pfarren (Rbl. Nr. 5) und der § 7 Nr. 4, Absatz 2 der 
durch die Bekanntmachung vom 5. Mai 1913 veröffentlichten Grundsätze für 
die Veranschlagung der Pfarreinkommen zu Zwecken der Emeritierungsordnung 
(Rbl. Nr. 27) erhalten mit Wirkung vom 1. Juli 1914 ab die Fassung: 
Soweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung geboten er- 
scheinen! lassen, sind der Schätzung die nachstehenden Vorschriften zugrunde 
zu legen: 
a) Hält der Pfarrinhaber selbst Fuhrwerk, so kommen in Abzug, wenn 
die in seiner eigenen Bewirtschaftung befindrichen Ländereien betragen 
bis 2 Hektar einschl. (922,57 O.-R.) 1200 4 
„ 4 „ „ (1845,14 „) 1050 „ 
77 6 7°. 77 (2767,70 « ) 900 77 
„ 8 „ „ 13690,27 „ ) 750 „ 
« 10 77 14 (4612,84 7“ ) 600 77 
7“ 12 77 » (5535,41 77 ) 450 77 
„ 14 „ „ (6457,97 „ ) 300 „ 
16 (7380,54 „) 150 „ 
mehr als 16 Hektar 100 
Hat der Pfarrinhaber überhaupt keine Dienstländereien in eigener 
Bewirtschaftung, so kommen 1200 A in Abzug.
	        
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