Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 35. 1914. 321 
3. Handelsbetriebe: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten, 
Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser; 
Getreidehallen und -Lagerhäuser; Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferde- 
handel. ç 
4. Verkehrsbetriebe: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Per- 
sonen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahn- 
betriebe; Ausspannwirtschaften; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung; 
Reitinstitute; Zirkusunternehmungen: Schiffahrtsbetriebe. "· 
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen 
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen. *] 
Ausgenommen sind die Vorräte im Gewahrsam von Behörden des Reichs 
oder der Großherzoglichen Verwaltung. « 
III. 
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in 
den Erhebungsmustern gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren 
Vertreter verpflichtet. 
  
IV. · 
DieAufnahmesolldieBorrätevonsWeizenundKernen(Spelz,Dirckey; 
Roggen; Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Ge- 
menge) und Mischfrucht (d. h. Getreide und Hülsenfrüchte gemischt); Hafer; Gerste; 
Mais; Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkelh), einschließlich des zur 
menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggenmehl, ein- 
schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggen- 
schrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide); 
Graupen (Rollgerste); Grieß; Flocken; Grütze (aus Hafer oder Gerste); Futter- 
schrot; Futtermehl und Kleie aller Art erfassen, die sich in der Nacht vom 
30. Juni zum 1. Juli im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden 
haben. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl. 
lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter 
eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem 
Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisen- 
bahn ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung 
der rollenden und auf den Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe beson- 
derer Bestimmung. Vorräte im Gewahrsam einer nicht staatlich verwalteten 
Kleinbahn werden von den Gemeinden nach Maßgabe der nachstehenden Bestim- 
mungen festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei diesen Klein- 
bahnen nicht statt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.