Nr. 35. 1914. 321
3. Handelsbetriebe: Handel mit Getreide und Mühlenfabrikaten,
Hülsenfrüchten, Furage, Futter, Kolonialwaren; Konsumvereine; Warenhäuser;
Getreidehallen und -Lagerhäuser; Handel mit Schlacht= und Nutzvieh; Pferde-
handel. ç
4. Verkehrsbetriebe: Kommunal= und Privateisenbahnbetriebe; Per-
sonen= und Frachtfuhrgeschäfte einschließlich Omnibusbetriebe; Straßenbahn-
betriebe; Ausspannwirtschaften; Spedition; Abfuhranstalten; Leichenbestattung;
Reitinstitute; Zirkusunternehmungen: Schiffahrtsbetriebe. "·
Außerdem sind die Vorräte im Gewahrsam von Kommunen und sonstigen
öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden festzustellen. *]
Ausgenommen sind die Vorräte im Gewahrsam von Behörden des Reichs
oder der Großherzoglichen Verwaltung. «
III.
Zur Aufnahme der Vorräte und wahrheitsgemäßen Beantwortung der in
den Erhebungsmustern gestellten Fragen sind die Betriebsinhaber oder deren
Vertreter verpflichtet.
IV. ·
DieAufnahmesolldieBorrätevonsWeizenundKernen(Spelz,Dirckey;
Roggen; Menggetreide (Mengkorn, d. h. zwei oder mehrere Getreidearten im Ge-
menge) und Mischfrucht (d. h. Getreide und Hülsenfrüchte gemischt); Hafer; Gerste;
Mais; Mehl aus Weizen und Kernen (Spelz, Dinkelh), einschließlich des zur
menschlichen Ernährung dienenden Schrots und Schrotmehls; Roggenmehl, ein-
schließlich des zur menschlichen Ernährung dienenden Roggenschrots und Roggen-
schrotmehls; anderem Mehl (aus Gerste, Hafer, Mais oder Menggetreide);
Graupen (Rollgerste); Grieß; Flocken; Grütze (aus Hafer oder Gerste); Futter-
schrot; Futtermehl und Kleie aller Art erfassen, die sich in der Nacht vom
30. Juni zum 1. Juli im Gewahrsam der zur Angabe Verpflichteten befunden
haben. Vorräte, die in fremden Speichern, Getreideböden, Schrannen u. dergl.
lagern, sind vom Verfügungsberechtigten anzugeben, wenn er die Vorräte unter
eigenem Verschluß hat. Ist letzteres nicht der Fall, so sind die Vorräte von dem
Verwalter der Lagerräume anzugeben. Liegt hiernach die Angabe einer Eisen-
bahn ob, so erfolgt die Nachweisung der Vorräte zugleich mit der Nachweisung
der rollenden und auf den Stationen befindlichen Vorräte nach Maßgabe beson-
derer Bestimmung. Vorräte im Gewahrsam einer nicht staatlich verwalteten
Kleinbahn werden von den Gemeinden nach Maßgabe der nachstehenden Bestim-
mungen festgestellt; eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei diesen Klein-
bahnen nicht statt.