Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

322 Nr. 35. 1914. 
V. 
Als Getreidevorrat ist nicht nur ausgedroschenes Getreide anzusehen, son- 
dern es sind auch diejenigen Getreidemengen nachzuweisen, die etwa noch unaus- 
gedroschen in Scheunen, Mieten usw. lagern, und zwar nach dem zu schätzenden 
Körnerertrage. 
VI. 
Die Erhebung der Vorräte erfolgt, soweit nicht in VII und VIII anders 
bestimmt ist, ortschaftsweise unter Leitung und Verantwortlichkeit der Orts- 
obrigkeiten. Die Ortsobrigkeiten können die ihnen unterstellten Gemeindevorstände 
mit der Ausführung der Erhebung beauftragen. 
Für diejenigen bei der Erhebung zu erfassenden Betriebe, welche auf Grund- 
stücken des Großherzoglichen Hofmarschallamts oder sonstiger zur Großherzog= 
lichen Hofverwaltung gehörenden Behörden sich befinden, ist die Erhebung allge- 
mein durch diejenigen Ortsobrigkeiten auszuführen, in deren Ortsgrenzen diese 
Grundstücke belegen sind oder mit deren Gebiet sie in unmittelbarer Verbindung 
stehen. 
In Zweifelsfällen über die Zuständigkeit ist die Entscheidung des unterzeich- 
neten Ministeriums einzuholen. 
VII. 
Ausgeschlossen von der Erhebung durch die Ortsobrigkeiten oder Gemeinde- 
vorstände sind diejenigen Vorräte, welche am Erhebungstage: 
1. im Gewahrsam der Eisenbahnverwaltungen (auf Güterböden, Eisen- 
bahnspeichern oder in Zügen) sind; (die im Gewahrsam einer nicht 
staatlich verwalteten Kleinbahn befindlichen Vorräte werden jedoch 
von den Ortsobrigkeiten oder Gemeindevorständen mit festgestellt, 
vgl. IV); 
2. in Binnenschiffen sich befinden (einschließlich der in den Häfen in 
Binnenschiffen befindlichen Vorräte); · 
3. in unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen (öffentlichen Niederlagen, 
Privatlagern mit oder ohne amtlichen Mitverschluß einschließlich der 
Getreidetransitlager) liegen. * 
Über die Aufnahme dieser Vorräte werden besondere Bestimmungen ge- 
troffen werden. 
VIII. , 
Die in den mecklenburgischen Seehäfen in Seeschiffen befindlichen Vorräte 
sind von den Hafenbehörden, welche von den zuständigen Ortsobrigkeiten mit ent- 
sprechender Anweisung zu versehen sind, besonders festzustellen. Schiffe, die der-
	        
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