Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

842 Nr. 40. 1914. 
II. 
Eine Wahlversammlung findet nicht statt (§ 20 Abs. 1 der Wahlordnung). 
Schwerin, den 22. Juni 1914. "6 " 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. « 
(2) Bekanntmachung vom 23. Juni 1914, betreffend den Getreide-, Hen- und 
Stroh-Förderer „Original Osterrieder“. 
Auf Grund des § 48 der Verordnung vom 27. Mai 1910, betreffend die 
Anlegung und den Betrieb von Dampfkesseln und beweglichen Kraftmaschinen 
(Rbl. 1910 Nr. 22), bewilligt das unterzeichnete Ministerium für den Betrieb 
des fahrbaren Getreide-, Heu- und Stroh-Förderers „Original Osterrieder“ im 
Hinblick auf die in der Anlage näher beschriebene Anordnung der Motoranlage 
unter Vorbehalt des Widerrufs bis auf weiteres Entfreiung von den Bestim- 
mungen des § 41 unter Ziffer 1 2 und 3 und Absatz 2 sowie unter Ziffer II und 
III der Verordnung, sofern die einwandfreie Beschaffenheit des Brennstoffgefäßes 
und des Auspufftopfes durch Anbringung des Dienststempels der Großherzoglichen 
Technischen Kommission an der Befestigungsniete des Fabrikschildes sowohl auf 
dem Brennstoffgefäß wie auch auf dem Auspufftopf bescheinigt ist. 
Schwerin, den 23. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. von Meerheimb. 
Anlage. 
Anordnung 
der Motoranlage des fahrbaren Getreide-Förderers „Original Osterrieder“. 
1 
Der Explosionsmotor ist in den Fahrwagen des Höhenförderers fest eingebaut und 
allseitig mit einem Schutzgehäuse von starkem Eisenblech umgeben, welches bis dicht an 
die Welle der außerhalb des Schutzgehäuses liegenden Riemenscheibe herangeführt ist 
und zur ausreichenden Lüftung des Motorraumes Offnungen enthält, die sesen das 
Hineinfliegen von Spreu u. dergl. durch ein engmaschiges Drahtnetz geschützt b 4
	        
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