Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

846 Nr. 41. 1914. 
§5 2. 
Die Erhebung der Steuer geschieht durch die Ortsobrigkeiten in halbjähri- 
gen Beträgen für das Steuerhalbjahr 1. Juli bis 31. Dezember in den Tagen 
vom 15. bis 31. Oktober (Oktoberhebung) und für das Steuerhalbjahr 1. Ja- 
nuar bis 30. Juni in den Tagen vom 15. bis 30. April (Aprilhebung). 
§ 3. 
Jeder Hundebesitzer ist verpflichtet, alljährlich in der Zeit vom 15. bis 
31. Oktober und in der Zeit vom 15. bis 30. April der Obrigkeit seines Wohn- 
ortes die Zahl der am 15. Oktober bezw. am 15. April in seinem Besitze be- 
findlichen, der Steuer unterliegenden Hunde anzumelden und gleichzeitig die 
Steuer zu entrichten. · 
  
§4. 
Jede Ortsobrigkeit hat auf Grund der eingegangenen Anzeigen oder son- 
stigen Ermittelungen eine Liste der in ihrem Bezirke wohnenden Hundebesitzer 
mit Angabe der Zahl der Hunde aufzustellen. « 
Die Ortsobrigkeiten haben in ortsüblicher Weise bekannt zu machen, zu 
welchem Zeitpunkte die Hunde angemeldet und die Steuer entrichtet werden soll. 
*5. 
Beschwerden gegen die Verfügungen der Ortsobrigkeit sind innerholb eines 
Monats bei dem Finanzministerium anzubringen. 
*s 6. 
In Bezug auf die Bestrafung der Steuerhinterziehung, das Strafverfahren, 
die Verjährung und die zwangsweise Beitreibung der Steuer finden die Bestim- 
mungen des Einkommensteuergesetzes vom 6. Mai 1913 und der Anweisung zur 
Ausführung des Einkommensteuergesetzes und des. Ergänzungssteuergesetzes pon 
demselben Tage (Rbl. Nr. 24) sinngemäße Anwendung. 
87. 
Die halbjährlich erhobene Hundesteuer ist von den Ortsobrigkeiten an die 
Landessteuerkasse spätestens bis zum Ablaufe des Monats November bezw. des 
Monats Mai nebst der Nachweisung der etwa unvermeidlichen Ausfälle und 
Reste abzuführen, auch ist gleichzeitig der Landessteuerdirektion bei Anschluß 
einer Abschrift der Steuerliste und der Nachweisung hiervon Anzeige zu machen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.