Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 42. 1914. 851 
3. a) Im § 127 wird in Nr. 1 vor dem letzten Worte „anzuschließen“ ein- 
geschoben „sowie das Tagebuch über die amtlich empfangenen fremden 
Gelder.“ . 
b) § 127 Nr. 3 und 4 werden durch nachstehende Vorschriften ersetzt: 
3. 
□ 
Mindestens einmal im Laufe des Rechnungsjahres hat der aufsicht- 
führende Amtsrichter eine unvermutete Geschäftsprüfung im Geschäfts- 
zimmer des Gerichtsvollziehers vorzunehmen. Die Prüfung beginnt 
mit der Feststellung des Kassenbestandes (vuvgl. Nr. 4). Im übrigen ist 
die gesamte Buch= und Kassenführung des Gerichtsvollziehers eingehend 
zu prüfen. Die Akten sind dabei mit den Angaben des Dienstregisters 
in möglichst ausgedehntem Maße zu vergleichen, auch sind Ermitte- 
lungen nach der Richtung anzustellen, ob eingegangene Aufträge etwa 
nicht in das Dienstregister eingetragen sind. 
.Uber die Kassenprüfung (Nr. 3) ist ein besonderes Protokoll aufzu- 
nehmen. Auf sie finden die Vorschriften über das Verfahren bei der 
jährlichen Prüfung der Gerichtskassen der Amtsgerichte entsprechende 
Anwendung. Das Protokoll ist dem Justizministerium einzureichen. 
Dieses wird einen Bescheid darauf nur erlassen, wenn der festgestellte 
Befund oder das bei der Prüfung beobachtete Verfahren dazu Anlaß 
geben. 
Der aufsichtführende Amtsrichter kann mit der Vornahme der außer- 
ordentlichen Prüfungen (Nr. 3) einen Gerichtsschreiber beauftragen, 
auch bei den ordentlichen wie außerordentlichen Prüfungen durch einen 
solchen eine Vorprüfung der Akten und Register vornehmen lassen. 
Mit der Vorprüfung sind tunlichst dieselben Beamten ein für allemal 
zu beauftragen; worauf sich die Vorprüfung zu erstrecken hat, ist akten- 
mäßig festzustellen. 
4. Im § 134, Abs. 3 wird hinter „Dienstregister“eingeschoben: „und ein 
besonderes Tagebuch über die amtlich empfangenen fremden Gelder.“ 
Schwerin, den 30. Juni 1914. 
Großherzoglich Mecklenburgtsches Justizmintstertum. 
Langfeld.
	        
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