Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

866  Nr.  48.  1914.

stattfinden  soll.  Daneben  sind  die  Verkäufer  von  A#zetylenanlagen  verfpflichtet,
der  vorbezeichneten  Obrigkeit  spätestens  bei  der  Ablieferung  der  Apparate  diejenigen
  Personen  zu  bezeichnen,  welche  Azetylenanlagen  zum  Zwecke  der  Herstellung
  von  Azetylen  erwerben.

Mit  der  ersteren  Anzeige  sind  zwei  genaue  Beschreibungen  und  zwei  deutliche
  Schnittzeichnungen  der  Apparate  mit  eingetragenen  Maßen  sowie  bei  nicht
im  Freien  aufzustellenden,  feststehenden  Apparaten  zwei  deutliche  Baurisse  und
Lagepläne  des  Aufstellungsraums  vorzulegen.  Aus  diesen  müssen  alle  im  Umkreis
  von  mindestens  5  Meter  um  die  Azetylenanlage  liegenden  Gebäude  oder
Räume  nebst  deren  Tür=  und  Fensteröffnungen  ersichtlich  sein.  Die  Beschreibung
muß  die  Einrichtung  und  die  Betriebsweise  des  Apparates  sowie  die  Art  der
Reinigung  des  Gases,  bei  Schneid=  und  Schweißapparaten  auch  die  Einrichtung
der  Wasservorlage,  erkennen  lassen.

Die  gleiche  Anzeige  ist  bei  wesentlichen  Anderungen  der  Apparate,  ihres
Aufstellungsorts  oder  der  nächsten  Umgebung  zu  erstatten.  Die  für  eine  solche
Anzeige  erforderlichen  Belege  können  sich  auf  die  Abänderungen  beschränken.

Die  Besitzer  beweglicher  Apparate,  deren  Typ  nach  §  14  dieser  Verordnung
von  Unserem  Ministerium  des  Innern  zugelassen  ist,  erhalten  auf  Antrag  zu
den  im  §  27  angegebenen  Zwecken  eine  Bescheinigung  über  die  erfolgte  Anmeldung
  unter  Rückgabe  der  zweiten  Ausfertigungen  der  Beschreibung  und  Zeichnung
  der  Anlage.

Algemeine  technische  Grundsätze  für  Azetylenanlagen.

5  2.
Azetylenanlagen  und  Kalziumkarbidlager  müssen  den  nachfolgenden  Bestimmungen
  und  den  anerkannten  Regeln  der  Wissenschaft  und  Technik  ent-—s———
  ausgeführt  werden.  Als  solche  gelten  die  in  der  Anlage  I  zusammen-—
  Ftpgzeestellten  Grundsätze,  deren  Abänderung  Unserem  Ministerium  des  Innern  vorbehalten
  bleibt.
5  3.
Die  Herstellung  und  Aufbewahrung  von  Azetylen  darf  nicht  in  oder  unter
Räumen  erfolgen,  die  häufig  von  Menschen  betreten  werden  (vergl.  jedoch  §8  12
und  14).  Bei  Aufstellung  der  Apparate  über  solchen  Räumen  muß  der  Fußboden
  wasserdicht  sein.
§*5  4.

Am  Entwickler  jedes  Azetylenapparates  muß  an  leicht  wahrnehmbarer
Stelle  ein  Schild  angebracht  sein,  welches  den  Namen  oder  die  Firma  und  den