866 Nr. 48. 1914.
stattfinden soll. Daneben sind die Verkäufer von A#zetylenanlagen verfpflichtet,
der vorbezeichneten Obrigkeit spätestens bei der Ablieferung der Apparate diejenigen
Personen zu bezeichnen, welche Azetylenanlagen zum Zwecke der Herstellung
von Azetylen erwerben.
Mit der ersteren Anzeige sind zwei genaue Beschreibungen und zwei deutliche
Schnittzeichnungen der Apparate mit eingetragenen Maßen sowie bei nicht
im Freien aufzustellenden, feststehenden Apparaten zwei deutliche Baurisse und
Lagepläne des Aufstellungsraums vorzulegen. Aus diesen müssen alle im Umkreis
von mindestens 5 Meter um die Azetylenanlage liegenden Gebäude oder
Räume nebst deren Tür= und Fensteröffnungen ersichtlich sein. Die Beschreibung
muß die Einrichtung und die Betriebsweise des Apparates sowie die Art der
Reinigung des Gases, bei Schneid= und Schweißapparaten auch die Einrichtung
der Wasservorlage, erkennen lassen.
Die gleiche Anzeige ist bei wesentlichen Anderungen der Apparate, ihres
Aufstellungsorts oder der nächsten Umgebung zu erstatten. Die für eine solche
Anzeige erforderlichen Belege können sich auf die Abänderungen beschränken.
Die Besitzer beweglicher Apparate, deren Typ nach § 14 dieser Verordnung
von Unserem Ministerium des Innern zugelassen ist, erhalten auf Antrag zu
den im § 27 angegebenen Zwecken eine Bescheinigung über die erfolgte Anmeldung
unter Rückgabe der zweiten Ausfertigungen der Beschreibung und Zeichnung
der Anlage.
Algemeine technische Grundsätze für Azetylenanlagen.
5 2.
Azetylenanlagen und Kalziumkarbidlager müssen den nachfolgenden Bestimmungen
und den anerkannten Regeln der Wissenschaft und Technik ent-—s———
ausgeführt werden. Als solche gelten die in der Anlage I zusammen-—
Ftpgzeestellten Grundsätze, deren Abänderung Unserem Ministerium des Innern vorbehalten
bleibt.
5 3.
Die Herstellung und Aufbewahrung von Azetylen darf nicht in oder unter
Räumen erfolgen, die häufig von Menschen betreten werden (vergl. jedoch §8 12
und 14). Bei Aufstellung der Apparate über solchen Räumen muß der Fußboden
wasserdicht sein.
§*5 4.
Am Entwickler jedes Azetylenapparates muß an leicht wahrnehmbarer
Stelle ein Schild angebracht sein, welches den Namen oder die Firma und den