Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

362 Nr. 48. 1914. 
mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten. 
Diese Verbote sind außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sicht- 
bar zu machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren 
Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) benutzt wer- 
den dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen Hand= oder 
Taschenlampen ist gestattet. 
817. 
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt werden, muß 
an einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung 
der Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen 
zerstörende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden. 
* 18. 
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zu- 
verlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen. 
Lagerung von Kalziumkarbid. 
8 18. 
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert 
werden und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein. 
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu 
schützen.“ 
Die Anwendung von Einlötungsapparaten oder funkenreißenden Instru- 
menten zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten. 
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von 
Gefäßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden 
oder übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten. 
a) in Apparatenräumen. 
8 20. 
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19 
bei Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der 
für den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren 
Anlagen höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden.
	        
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