362 Nr. 48. 1914.
mit Licht, die Benutzung von Feuerzeug sowie das Rauchen in ihnen ist verboten.
Diese Verbote sind außen an den Eingangstüren durch Anschläge deutlich sicht-
bar zu machen. Sie beziehen sich nicht auf Arbeitsräume, innerhalb deren
Apparate zu technischen Zwecken (z. B. zum Schneiden, Schweißen) benutzt wer-
den dürfen. Das Betreten von Apparatenräumen mit elektrischen Hand= oder
Taschenlampen ist gestattet.
817.
In jedem Raume, in dem Azetylenapparate dauernd benutzt werden, muß
an einer in die Augen fallenden Stelle eine Anweisung über die Behandlung
der Apparate im regelmäßigen Betrieb und bei Störungen in deutlicher, gegen
zerstörende Einflüsse geschützter Schrift angeschlagen werden.
* 18.
Die Überwachung und Bedienung der Azetylenapparate darf nur durch zu-
verlässige, mit der Einrichtung und dem Betriebe vertraute Personen erfolgen.
Lagerung von Kalziumkarbid.
8 18.
Kalziumkarbid darf nur in wasserdicht verschlossenen Gefäßen gelagert
werden und muß gegen Zutritt von Wasser oder Feuchtigkeit geschützt sein.
Die Gefäße müssen die Aufschrift tragen: „Kalziumkarbid, vor Nässe zu
schützen.“
Die Anwendung von Einlötungsapparaten oder funkenreißenden Instru-
menten zum Offnen verlöteter Gefäße ist verboten.
Nur eine dem voraussichtlichen Tagesverbrauch entsprechende Anzahl von
Gefäßen darf geöffnet sein. Geöffnete Gefäße sind mit wasserdicht schließenden
oder übergreifenden, wasserundurchlässigen Deckeln verdeckt zu halten.
a) in Apparatenräumen.
8 20.
In Apparatenräumen dürfen unter Beachtung der Vorschriften des § 19
bei Anlagen bis zu 50 Kilogramm täglichem Kalziumkarbidverbrauch außer der
für den Gebrauch geöffneten Karbidbüchse höchstens 500 Kilogramm, bei größeren
Anlagen höchstens 1000 Kilogramm Kalziumkarbid gelagert werden.