Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

884 Nr. 43. 1914. 
nur elektrische Glühlampen mit starker Fassung und Überglocke und außerhalb 
des Raums angebrachtem Schalter erhalten. Ist eine Außenbeleuchtung vor- 
handen, so darf sie nur hinter dicht schließenden, nicht öffenbaren Fenstern aus 
starkem Glase stattfinden. 
im Freien. 
§ 24. 
Die Lagerung von Kalziumkarbid im Freien ist nur in wasserdichten 
Metallgefäßen in einer Entfernung von mindestens 5 Meter von Gebäuden ge- 
stattet. Die Lagerstätte ist auf allen Seiten in einem Abstande von mindestens 
1 Meter mit einem Zaune oder Drahtgitter zu versehen. Der Raum zwischen 
Lager und Umwehrung ist von brennbaren oder explosiblen Gegenständen frei- 
zuhalten. « -.« 
bub Das Kalziumkarbid ist auf einer Bühne zu lagern, von deren Unterkante 
bis zum Erdboden ein freier Zwischenraum von mindestens 20 Zentimeter vor- 
handen sein muß. , « 
" Das Kalziumkarbid ist durch ein Schutzdach oder durch wasserdichte Planen 
zu schützen. « 
§25. 
Die in den §§ 22 und 23 bezeichneten Lagerräume und die in § 24 be- 
zeichneten Lagerplätze müssen an jedem Zugange mit einer in die Augen fallen- 
kden Warnungstafel versehen sein, welche die Aufschrift trägt: 
„Kalziumkarbidlager, Unbefugten ist der Zutritt verboten! Zum Böschen 
eines Brandes kein Wasser zu verwenden.“ « 
Ausnahmen. 
8 26. 
Die Bestimmungen dieser Verordnung finden keine Anwendung: 
1. auf staatliche und wissenschaftliche Institute, soweit sie Azetylen zu 
Lehr= oder Prüfungszwecken herstellen oder verwenden, 
2. auf die Lagerung von Kalziumkarbid in Fabriken, in denen Kalzium- 
karbid hergestellt oder verarbeitet wird, soweit deren Genehmigung 
nach anderen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt, 
3. auf Apparate zur Beleuchtung von Fahrzeugen, tragbare Lampen und 
tragbare Laternen sowie auf die Lagerung der hierzu erforderlichen 
Menge Kalziumkarbid mit der Maßgabe, daß bei den Apparaten,
	        
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