Nr. 43. 1914. 365
Loampen und Laternen, die Karbidfüllung 2 Kilogramm, der Über-
druck 0,2 Atmosphären und die Temperatur im Gasraume des Ent-
wicklers 1000 C nicht übersteigen darf, daß ferner bei ihnen die Ver-
wendung von Kupfer an allen vom Azetylengas berührten Stellen
verboten ist und das endlich nicht mehr als 10 Kilogramm Kalzium-
karbid auf Vorrat gelagert werden,
4. auf selbsttätige, zu Beleuchtungszwecken bestimmte Verdrängungs-
apparate für besonders präpariertes Kalziumkarbid mit sehr langsamer
Nachvergasung und festem innerem Zusammenhalte (z. B. sogenanntem
Beagid, Karbidid) mit Karbidfüllungen bis zu insgesamt 2 Kilogramm,
sofern deren Typ von Unserm Ministerium des Innern auf Grund
einer fachmännischen auch im Betriebe vorgenommenen Prüfung und
Begutachtung besonders zugelassen, ihr Schild (§ 4) entsprechend § 14
abgestempelt ist und die Apparate in Räumen aufgestellt werden, die
mindestens 25 Kubikmeter Luftraum enthalten,
5. auf Azetylenfackeln, welche im Freien außerhalb von Gebäuden, Über-
dächern, Schuppen und in genügender Entfernung von leicht ent
zündlichen Stoffen aufgestellt sind, sofern der Typ und die Größe der
Fackeln von Unserm Ministerium des Innern auf Grund einer fach-
männischen Prüfung und Begutachtung besonders zugelassen und ihr
Schild (§ 4) entsprechend § 14 abgestempelt ist, ·
6. auf die Gewinnung und Verwendung von Azetylen aus gelöstem
Azetylen, sofern die zur Aufbewahrung des gelösten Azetylens be-
nutzten Gefäße den Bestimmungen der Eisenbahn-Verkehrs-Ordnung
entsprechen. «
. 827.
Eine wiederholte Anzeige über die vorübergehende Inbetriebsetzung beweg-
licher Azetylenapparate für technische Zwecke, deren Typ und Größe von Unserm
Ministerium des Innern auf Grund des § 14 besonders zugelassen ist, in dem
Bezirk anderer Obrigkeiten ist nicht erforderlich, wenn der Eigentümer die im
§ 1 vorgeschriebene Anzeige mit dem Nachweis der Zulassung des Apparaten-
typs durch das Ministerium des Innern der Obrigkeit seines Wohnsitzes erstattet
hat und die im § 1 Absatz 4 erwähnte Bescheinigung mitführt. Desgleichen
bedürfen solche Apparate, wenn sie in einem anderen Bundesstaate gemäß § 1
der Azetylenverordnung angemeldet worden sind, bei vorübergehender Inbetrieb-=
nahme in Mecklenburg-Schwerin keiner erneuten Anzeige, vorausgesetzt, daß sie
durch Stempelung des Schildes (§§ 4 und 14 der Azetylenverordnung) als in
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