Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

866 Nr. 43. 1914. 
einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind, und daß die im 
§ 1 Abs. 4 erwähnte Bescheinigung mitgeführt wird. 
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke 
(3. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke 
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner 
braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand 
von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13 
Absatz 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt. 
.. §28— 
Unser Ministerium des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von den Be- 
stimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere 
für die Versuchslaboratorien von Fabriken und in den Fällen der §§ 12, 14, 26 
Ziffer 4 und 5 zulässig. 
Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die 
gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 dieser Verordnung die Zulassung 
H.beantragt wird, ist die anliegende Prüfungsordnung (Anlage II) maßgebend. 
Amtliche Prüfung der Azetylenanlagen. 
§5§ 29. 
Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Azetylen 
sind verpflichtet, soweit nicht die Ausnahmen des § 26 zutreffen, nach der An- 
meldung (§ 1) eine amtliche Prüfung (Abnahme) der Anlage durch Sachver- 
ständige zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit 
zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Das gleiche gilt, wenn für 
die Anlage gemäß § 1 Absatz 3 eine erneute Anzeige erforderlich ist. 
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer mindestens eine Woche 
vorher von dem Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer kann ver- 
langen, daß die Prüfung innerhalb acht Wochen nach Anmeldung der Anlage 
bei der Obrigkeit erfolgt. Der Sachverständige kann die Außerbetriebsetzung der 
Anlage fordern, sofern es sich zum Zweck der Prüfung als notwendig erweist. 
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so hat der Sachverständige 
der Ortsobrigkeit davon Kenntnis zu geben; diese hat die Beseitigung der Mängel 
innerhalb einer von dem Sachpverständigen festzusetzenden angemessenen Frist 
durch polizeiliche Verfügung anzuordnen und nach Ablauf der Frist — soweit 
berlcherständige es für nötig hält — eine erneute amtliche Prüfung herbei- 
zuführen. 
 
	        
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