866 Nr. 43. 1914.
einem anderen Bundesstaate zugelassen kenntlich gemacht sind, und daß die im
§ 1 Abs. 4 erwähnte Bescheinigung mitgeführt wird.
Dieselbe Erleichterung wird beweglichen Apparaten für Beleuchtungszwecke
(3. B. für Schaubuden) gewährt, wenn einer der nach § 14 für technische Zwecke
besonders zugelassenen Apparatentypen zur Beleuchtung benutzt wird. Ferner
braucht bei Benutzung solcher Apparate der nach § 13 Abs. 1 geforderte Abstand
von 5 Meter nicht eingehalten zu werden, wenn die Aufstellung gemäß § 13
Absatz 2 in einem geschlossenen Wagenkasten erfolgt.
.. §28—
Unser Ministerium des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von den Be-
stimmungen dieser Verordnung zuzulassen. Solche Ausnahmen sind insbesondere
für die Versuchslaboratorien von Fabriken und in den Fällen der §§ 12, 14, 26
Ziffer 4 und 5 zulässig.
Für die Ausführung der Typenprüfung von Azetylenapparaten, für die
gemäß den §§ 12, 14 und 26 Ziffer 4 und 5 dieser Verordnung die Zulassung
H.beantragt wird, ist die anliegende Prüfungsordnung (Anlage II) maßgebend.
Amtliche Prüfung der Azetylenanlagen.
§5§ 29.
Die Besitzer von Anlagen zur Herstellung und Verwendung von Azetylen
sind verpflichtet, soweit nicht die Ausnahmen des § 26 zutreffen, nach der An-
meldung (§ 1) eine amtliche Prüfung (Abnahme) der Anlage durch Sachver-
ständige zu gestatten, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vorrichtungen bereit
zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Das gleiche gilt, wenn für
die Anlage gemäß § 1 Absatz 3 eine erneute Anzeige erforderlich ist.
Von der bevorstehenden Prüfung ist der Besitzer mindestens eine Woche
vorher von dem Sachverständigen in Kenntnis zu setzen. Der Besitzer kann ver-
langen, daß die Prüfung innerhalb acht Wochen nach Anmeldung der Anlage
bei der Obrigkeit erfolgt. Der Sachverständige kann die Außerbetriebsetzung der
Anlage fordern, sofern es sich zum Zweck der Prüfung als notwendig erweist.
Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, so hat der Sachverständige
der Ortsobrigkeit davon Kenntnis zu geben; diese hat die Beseitigung der Mängel
innerhalb einer von dem Sachpverständigen festzusetzenden angemessenen Frist
durch polizeiliche Verfügung anzuordnen und nach Ablauf der Frist — soweit
berlcherständige es für nötig hält — eine erneute amtliche Prüfung herbei-
zuführen.