Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  48.  1914.  675

7.  Die  Antragsteller  sind  verpflichtet,  der  technischen  Aussichtskommission  nach
Durchführung  der  Prüfung  berichtigte  Unterlagen  (s.  II  8  bisc)  in  der  erforderlichen
Bahl  einzusenden.  «

V.  1.  Die  Untersuchungs=  und  Prüsstelle  hat  über  die  Ergebnisse  der  Betriebsprüfung
  einen  Prüfungsbericht  au  zustellen.  Derselbe  muß  die  Zeitdauer  der  einzelnen
Prüfungsabschnitte,  während  welcher  der  Apparat  im  vollen  Betriebe  zeprüst  wurde,
unter  Angabe  des  Karbid=  und  Wesserverbrauchs,  der  Menge  des  entwickelten  Azetylens,
der  beobachteten  Temperaturen  und  aller  anderen  Wahrnehmungen  enthalten.  Ferner
ist  anzugeben,  ob  bei  der  Beschickung  oder  Entschlammung  unzulässige  Mengen  von
Azetylen  entwichen  sind,  und  ob  sich  im  Schlamme  starke  Dunkelfärbung  “–.-erscheinungen
  erheblicher  Art)  gezeigt  hat.

2.  In  dem  Bericht  ist  zum  Schlusse  eine  gutachtliche  Außerung  darüber  abzugeben,
  ob  dem  Antrag  entsprocken  werden  kann.

.  1.  Der  Prüfungsbericht  ist  dem  Vorsitzenden  der  technischen  Aufsichtskommission
vorzulegen.  ·
*  Dieser  führt  —  zunächst  auf  schriftlichem  Wege  —  im  Bedarfsfall,  namentlich  bei
#eileln.  über  die  Zulassung  von  Apparatentypen,  auf  dem  Wege  mündlicher  Beratung  die
ntscheidung  der  Kommission  darüber  herbei,  ob  den  Bundesregierungen  die  Genehmiung
  oder  Ablehnung  der  Anträge  zu  empfehlen  ist.  Ersorderlichensalt  kann  die  techni-*
  Aussichtskommission  eine  Wiederholung  der  Betriebsprüfung  in  ihrer  Gegenwart
oder  eine  Ergänzung  der  Prüfung  zwecks  Aufklärung  von  Zweifeln  anordnen.  Die
ichfihnen.  der  technischen  Aussichtskommission  sind  endgültig;  sie  sind  mit  Gründen
zu  versehen.

3.  Vor  Erlaß  einer  ablehnenden  Ertscheidung  ist  der  Antragsteller  zu  verständigen.
Erklärt  er  sich  L##-  Abänderung  des  Apparats  bereit,  ohne  daß  eine  grundsästzliche
Anderung  des  Typs  eintritt,  so  ist  nach  Ziffer  III  zu  verfahren.  Von  einer  Vorbrüfung
  wird  in  solchen  Fällen  abgesehen.

.I1.  Die  technische  Aufsichtskommission  gibt  den  geprüften  Apparatentypen,
die  von  ihr  zur  Zulassung  gemäß  den  8§  12,  14  und  26  Ziffer  4  und  5  der  Verordnung
  empfohlen  werden,  Typennummern  und  zwar  unter  dem  Buchstaben  J  mit  fortlaufender
  Beizahl  für  solche  Apparate,  welche  gemäß  §  12,  unter  dem  Buchstaben  A
mit  fortlaufender  Beizahl  für  solche,  welche  gemäß  9  14  zugelassen  werden  sollen.
Beagid=  und  ähnlichen  Apparaten  sowie  Azetylenfackeln  werden  fortlaufende  Nummern
erteilt.  Die  technische  Aufsichtskommission  führt  ein  Verzeichni  über  die  erteilten  Nummern.
  Zur  Zulassung  des  Apparatentyps  sind  Unserm  Ministerium  des  Innern  von
der  technischen  Aussichtskommission  die  Entscheidung  unter  Angabe  der  Typennummern
sowie  je  eine  von  ihr  beglaubigte  Zeichnung,  Beschreibung  und  Betriebsvorschrift  des
geprüften  Apparats  zu  übersenden.

Mit  dieser  Nr.  43  werden  ausgegeben:  Nr.  38  und  39  des  Reichs-Gesetzblatis  von  1914.
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