Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  2.  1914.  5

Recht,  jedes  veränderte  oder  beschädigte  Sparbuch  einzuziehen  und  das  Sparguthaben
zurüchzuzahlen,  oder  ein  neues  Sparbuch  auszustellen.

3.  Einlagen.  Die  geringste  Einlage  ist  1-4,  der  Höchstbetrag  auf  ein  Sparbuch
000  -.

Bei  jeder  Einlage  ist  das  Sparbuch  vorzulegen,  Einzahlungen  durch  die  Pest
mittels  Postanweisung  oder  durch  Uberweisung  auf  das  Postscheckkonto  der  Sparkasse
Nr.  7702  Postscheckamt  Hamburg  mittels  Zahlkarte  ohne  gleichzeitige  Einreichung  des
Sparbuches  sind  zulässig,  wenn  das  Sparbuch  der  Sparkasse  in  Vermährung  gegeben  ist.
Die  Sparkasse  gibt  in  diesem  Falle  eine  Bescheinigung  über  den  Empfang  des  Sparbuches,
  gegen  deren  Rückgabe  die  Aushändigung  des  Sparbuches  erfolgt.

4.  Verzinsung.

a)  Sobald  die  eingelegte  Summe  die  Höhe  von  5  .K  erreicht  hat,  wird  davon
ein  Zins  aufs  Jahr  berechnet,  der  im  Hauptbuch  der  Sparkasse  alljährlich  am  Schluß  des
Geschäftsjahres  zugeschrieben  wird.  Die  Zinsen  tragen  von  diesem  Zeitpunkt  der  Zuschreibung
  an,  soweit  sie  aus  vollen  5  “  bestehen,  wiederum  Zinsen.  Hat  die  auf  ein
Sparbuch  entfallene  Einlage  (Kapital  nebst  dazu  geschriebenen  Zinsen)  die  Summe
von  6000  J  erreicht,  so  werden  die  nicht  erhobenen  Zinsen  zwar  gutgeschrieben  aber
nicht  verzinst.  Die  Verzinsung  der  Einlage  hört  überhaupt  auf,  wenn  die  Einlage  nebst
Zinsen  die  Summe  von  10  000  erreicht  hat,  sowie  wenn  seit  der  letzten  Einzahlung
oder  der  letten  Rückzahlung  30  Jahre  verflossen  sind.  In  diese  Ausschlußfrist  wird  die
Zeit  nicht  eingerechnet,  wäßrend  der  die  Verfügung  über  die  Sparguthaben  beschränkt
war  (Gesperrte  Sparbücher).

Die  Bestimmung  des  Zinsfußes  steht  innerhalb  der  Grenzen  von  3  bis  4%  dem
Vorstande  der  Sparkasse  zu.  Eine  weitere  Erhöhung  oder  Ermäßigung  bedarf  der
landesherrlichen  Genehmigung.  Eine  Veränderung  des  Zinsfußes  kann  nur  am  1.  Januar
  oder  1.  Juli  in  Kraft  treten  und  ist  vom  Vorstande  der  Sparkasse  in  dem  für
amtliche  Bekanntmachungen  des  Rostocker  Amtsgerichts  bestimmten  Blatte  bekannt  zu
machen,  und  zwar  für  den  Fall  der  Herabsehtzung  ein  volles  Halbjahr  vor  Inkrafttreten
des  abgeminderten  Zinsfußes.

b)  Die  Verzinsung  beginnt  im  allgemeinen  mit  dem  ersten  Tage  desjenigen  Monats,
  der  auf  den  Monat  der  Einlage  folgt,  jedoch  werden  Einlagen,  die  bis  zum  5  jeden
Monats  einschließlich  erfolgen,  schon  von  Beginn  desselben  Monats  ab,  diejenigen
  Einlagen,  die  während  des  Antoni=  oder  Johannistermins  gemacht  werden,
schon  vom  1.  Januar  bezw.  1.  Juli  ab  verzinst.  Für  zurückgezahlte  Beträge  hört  die
Verzinsung  mit  dem  lepten  Tage  des  Monats  auf,  der  der  Auszahlung  vorhergeht,
wenn  aber  die  Rückzahlung  am  letzten  Werktage  eines  Monats  erfolgt,  erst  mit
diesem  Tage.  ·

Die  zur  Rückzahlung  in  einem  der  beiden  Landestermine  gekündigten  Spareinlagen
  werden  bis  1.  Jannar  bezw.  1.  Juli  verzinst,  auch  wenn  sie  auf  Grund  einer
Bekanntmachung  der  Sparkasse  schon  vor  dem  1.  Januar  bezw.  1.  Juli  zur  Auszahlung
  gelangen.

0)  Gekündigte,  am  Fälligkeitstermin  nicht  abgeforderte  Einlagen  tragen  vom
Fälligkeitstermin  ab  keine  Binsen  mehr.