Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

380. Nr. 44. 1914. 
von 44 vollen Dienstjahtgten 1322 c, 
„ 45 „ „ ·1350 „ 
„ 46 „ 2 *1368 „ 
„"„ 47 „ „ 1386 „ 
„ 48 „ ½% 14trn04 „ 
„ 49 „ „ 1422 „ 
„ 50 „ » ....1440«.« 
V. 
Der 8 36 Absatz 1 erhält nachstehende Fassung: 
„Einem Lehrer, welcher vor Vollendung des zehnten Dienst- 
jahres dienstunfähig geworden und deshalb in den Ruhestand versetzt 
wird, kann von der Schulkommission entweder auf bestimmte Zeit oder 
lebenslänglich eine Pension bis zum Betrage von 300 (f zugesprochen 
werden.“ 
VI. 
In § 38 Nr. 2 und 5 treten an die Stelle der Worte: 
„vom vollendeten 20. Dienstjahre an“ die Worte: „vom vollendeten 
10. Dienstjahre an“ bezw. „20 volle Dienstjahre“ die Worte: „10 
volle Dienstjahre"“ und an die Stelle der Worte: „die Gesamtpension 
den Betrag von 500 (X nicht übersteigt,“ die Worte: „die Gesamt- 
pension den Betrag von 350 -X nicht übersteigt.“ 
VII. 
Die Verordnung tritt am 24. Oktober 1914 mit der Maßgabe in Kraft 
daß sie auch auf die schon zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand tretenden Schul- 
lehrer Anwendung findet. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Schwerin, den 4. Juli 1914. 
Friedrich Franz. 
Langfeld. v. Blücher. L. v. Meerheimb.
	        
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