884 Nr. 44. 1914.
6. Die §§ 28—36 der Verordnung vom 28. April 1908 finden sinnge-
mäße Anwendung und zwar der § 36 Absatz 1 in der Fassung der
Verordnung vom 4. Juli d. Is. zur Abänderung der Verordnung
vom 28. April 1908 (Rbl. Nr. 44).
7. Die Vorschriften in § 39 der Verordnung vom 28. April 1908 finden
auch für die Lehrerinnen Anwendung.
84.
Die Verordnung tritt am 24. Oktober 1914 in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Schwerin, den 4. Juli 1914.
Friedrich Franz.
Langfeld. von Blücher. L. von Meerheimb.
II. Abteilung.
(1) Bekanntmachung vom 20. Juni 1914, betressend den Austausch von Forst-
slächen der Großherzoglichen Hausguts= und der Kameralverwaltung.
Nach landesherrlich bestätigtem Vergleich zwischen den unterzeichneten Behörden
vom 18. April d. J. findet zum 1. Juli d. J. ein Austausch von Forstflächen
der Großherzoglichen Hausguts= und der Kameralverwaltung statt.
Es gehen über:
1. von der Kameralverwaltung zur Großherzoglichen Hausgutsverwal-
tung: die Schutzbezirke Glashagen, Questin und Stäbelow. Glas-
hagen und Stäbelow werden zum Ivendorfer Forst, Questin zum
Panzower Forst der Haushalts-Forstinspektion Rostock gelegt.
2. von der Großherzoglichen Hausgutsverwaltung zur Kameralverwal-
tung: der Schutzbezirk Jamel ohne die Plüschower Gehölze und der
Schutzbezirk Göldenitz-Lepkendorf sowie die Wiesen in der Lantower
Koppel und im Dubenhall.