Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

884  Nr.  44.  1914.

6.  Die  §§  28—36  der  Verordnung  vom  28.  April  1908  finden  sinngemäße
  Anwendung  und  zwar,  der  §  36  Absatz  1  in  der  Fassung  der
Verordnung  vom  4.  Juli  d.  Is.  zur  Abänderung  der  Verordnung
vom  28.  April  1908  (Röl.  Nr.  44).

7.  Die  Vorschriften  in  §  39  der  Verordnung  vom  28.  April  1908  finden
auch  für  die  Lehrerinnen  Anwendung.

§*  4.
Die  Verordnung  tritt  am  24.  Oktober  1914  in  Kraft.
Gegeben  durch  Unser  Staatsministerium.
Schwerin,  den  4.  Juli  1914.

Friedrich  Franz.
Langfeld.  von  Blücher.  L.  von  Meerheimb.

II.  Abteilung.

(1)  Bekanntmachung  vom  20.  Juni  1914,  betressend  den  Austausch  von  Forstslächen
  der  Großherzoglichen  Hausguts=  und  der  Kameralverwaltung.

Nach  landesherrlich  bestätigtem  Vergleich  zwischen  den  unterzeichneten  Behörden
vom  18.  April  d.  J.  findet  zum  1.  Juli  d.  J.  ein  Austausch  von  Forstflächen
der  Großherzoglichen  Hausguts=  und  der  Kameralverwaltung  statt.

Es  gehen  über:

1.  von  der  Kameralverwaltung  zur  Großherzoglichen  Hausgutsverwaltung:
  die  Schutzbezirke  Glashagen,  Questin  und  Stäbelow.  Glashagen
  und  Stäbelow  werden  zum  Ipvendorfer  Forst,  Questin  zum
Panzower  Forst  der  Haushalts-Forstinspektion  Rostock  gelegt.

2.  von  der  Großherzoglichen  Hausgutsverwaltung  zur  Kameralverwaltung:
  der  Schutzbezirk  Jamel  ohne  die  Plüschower  Gehölze  und  der
Schutzbezirk  Göldenitz-Lepkendorf  sowie  die  Wiesen  in  der  Lantower
Koppel  und  im  Dubenhall.