Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  46.  1914.  389.

Er  bestimmt  die  Zeit  (Tag  und  Stunde),  zu  welcher  die  Wahl  bei  den  einzelnen
Versccherndestmme  nuchett.2  und  rane  vorzunehmen  ist.  Die  getroffene  Bestimmung
  wird  von  ihm  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungs-Blattes  und  in  dem
Großherzoglich  Mecklenburg-Strelitzschen  Offiziellen  Anzeiger  bekannt  gemacht.  *ê

2.  Wahlberechtigt  sind  die  Versicherungsvertreter  bei  den  Versicherungsämtern  im
Bezirke  der  Oberversicherungsämter  Schwerin  und  Neustrelit.  An  der  Wahl  der  Arbeitebervertreter

  im  Ausschuß  nehmen  nur  die  Arbeitgebervertreter  und  an  der  Wahl  der
Fertreier  der  Versicherten  im  Ausschuß  nur  die  Versichertenvertreter  teil.  Die  Wahlberechtigten
  erhalten  von  den  Versicherungsämtern  für  die  Wahltätigkeit  eine  Entschädigung
  in  Höhe  der  den  Versicherungsvertretern  nach  §  54  RO.  zustehenden  Bezüge,
sofern  ihnen  diese  Bezüge  nicht  schon  aus  Anlaß  einer  anderen  gleichzeitig  vorgenommenen
  Wahl  gewährt  werden.
ç  2  a.  Für  die  Wahl  wird  der  Bezirk  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg
in  zwei  Wahlbezirke  geteilt.  ·
,DerWahlbezirkIumfaßtbaöGroßherzogtum  Mecklenburg-Schwerin,  der  Wahlwebir
  II  das  Großherzogtum  Mecklenburg-Strelitz  einschließlich  des  Fürstentums
atzeburg.

Essin  zehn  Ausschußmitglieder  und  für  jedes  von  ihnen  zwei  Ersatzmänner  zu
wählen,  und  zwar  getrennt  je  zur  Hälfte  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  der
Versicherten.

Von  den  Ausschußmitgliedern  sind  aus  der  Gruppe  der  Arbeitgeber  und  der  Versicherten,
  je  vier  mit  ihren  Ersabmännern  von  den  Versicherungsvertretern  der  Versicherungsämter
  im  Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin  (Wahlbezirk  I)  zu  wählen,
während  das  fünfte  Mitglied  aus  beiden  Gruppen  (Arbeitgeber  und  Versicherte)  nebst
den  Ersatzmännern  von  ben  Versicherungsvertretern  der  Versicherungsämter  im  Großherzogtum
  Mecklenburg-Strelitz  (Wahlbezirk  II)  zu  wählen  ist.

II.  Borbereitung  der  Wahl,  Vorschlagslisten.

3.  Spätestens  6.  Wochen  vor  dem  Wahltage  teilt  der  Wahlleiter  den  Wahlberechtigten
  Ort,  Tag  und  Stunde  der  Wahl  mit  der  Aufforderung  mit,  ihm  bis  zu  einem
bestimmten  Termine  Vorschlagslisten  einzureichen.  Zugleich  wird  jedem  Wahlberechtigten
  ein  Umschlag  (Wahlumschlag)  übersandt,  der  mit  dem  Stempel  des  Oberversicherungsamtes
  Schwerin  versehen  ist.

4.  Die  Vorschlagslisten  sind  getrennt  für  jeden  Wahlbezirk  und  innerhalb  des
Wahlbezirks  getrennt  für  die  Arbeitgeber  und  die  Versicherten  aufzustellen.

Se#  sollen  mindestens  dreimal  soviel  Namen  enthalten,  als  nach  Nr.  2  a  Ausschußmitglieder
  aus  der  betreffenden  Gruppe  im  Wahlbezirk  zu  wählen  sind.  Die  Vorgeschlagenen
  müssen  im  Bezirk  der  Landesversich  g##anstalt  Mecklenburg  wohnen.

Die  Vorgeschlagenen  sind  nach  Vor=  und  Zunamen,  Stand  oder  Beruf  und  Wohnort,
  bei  Versicherten  auch  unter  Angabe  des  Arbeitgebers,  zu  bezeichnen  und  in  erkennbarer
  Teibenon  aufzuflihren.

Die  Vorschlagslisten  müssen  von  mindestens  3  Wahlberechtigten  unter  Benennung
eines  für  weitere  Verhandlungen  bevollmächtigten  Vertreters  aus  der  Mitte  der  Unterzeichner
  unterschrieben  sein.  Im  Wahlbezirk  I  soll  der  Vertreter  in  Schwerin  wohnen

Ist  kein  Vertreter  benannt,  so  gilt  der  erste  Unterzeichner  als  Vertreter.  "

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