Nr. 46. 1914. 389.
Er bestimmt die Zeit (Tag und Stunde), zu welcher die Wahl bei den einzelnen
Versccherndestmme nuchett.2 und rane vorzunehmen ist. Die getroffene Bestimmung
wird von ihm in der Amtlichen Beilage des Regierungs-Blattes und in dem
Großherzoglich Mecklenburg-Strelitzschen Offiziellen Anzeiger bekannt gemacht. *ê
2. Wahlberechtigt sind die Versicherungsvertreter bei den Versicherungsämtern im
Bezirke der Oberversicherungsämter Schwerin und Neustrelit. An der Wahl der Arbeitebervertreter
im Ausschuß nehmen nur die Arbeitgebervertreter und an der Wahl der
Fertreier der Versicherten im Ausschuß nur die Versichertenvertreter teil. Die Wahlberechtigten
erhalten von den Versicherungsämtern für die Wahltätigkeit eine Entschädigung
in Höhe der den Versicherungsvertretern nach § 54 RO. zustehenden Bezüge,
sofern ihnen diese Bezüge nicht schon aus Anlaß einer anderen gleichzeitig vorgenommenen
Wahl gewährt werden.
ç 2 a. Für die Wahl wird der Bezirk der Landesversicherungsanstalt Mecklenburg
in zwei Wahlbezirke geteilt. ·
,DerWahlbezirkIumfaßtbaöGroßherzogtum Mecklenburg-Schwerin, der Wahlwebir
II das Großherzogtum Mecklenburg-Strelitz einschließlich des Fürstentums
atzeburg.
Essin zehn Ausschußmitglieder und für jedes von ihnen zwei Ersatzmänner zu
wählen, und zwar getrennt je zur Hälfte aus der Gruppe der Arbeitgeber und der
Versicherten.
Von den Ausschußmitgliedern sind aus der Gruppe der Arbeitgeber und der Versicherten,
je vier mit ihren Ersabmännern von den Versicherungsvertretern der Versicherungsämter
im Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin (Wahlbezirk I) zu wählen,
während das fünfte Mitglied aus beiden Gruppen (Arbeitgeber und Versicherte) nebst
den Ersatzmännern von ben Versicherungsvertretern der Versicherungsämter im Großherzogtum
Mecklenburg-Strelitz (Wahlbezirk II) zu wählen ist.
II. Borbereitung der Wahl, Vorschlagslisten.
3. Spätestens 6. Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter den Wahlberechtigten
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Zugleich wird jedem Wahlberechtigten
ein Umschlag (Wahlumschlag) übersandt, der mit dem Stempel des Oberversicherungsamtes
Schwerin versehen ist.
4. Die Vorschlagslisten sind getrennt für jeden Wahlbezirk und innerhalb des
Wahlbezirks getrennt für die Arbeitgeber und die Versicherten aufzustellen.
Se# sollen mindestens dreimal soviel Namen enthalten, als nach Nr. 2 a Ausschußmitglieder
aus der betreffenden Gruppe im Wahlbezirk zu wählen sind. Die Vorgeschlagenen
müssen im Bezirk der Landesversich g##anstalt Mecklenburg wohnen.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und Wohnort,
bei Versicherten auch unter Angabe des Arbeitgebers, zu bezeichnen und in erkennbarer
Teibenon aufzuflihren.
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 3 Wahlberechtigten unter Benennung
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der Unterzeichner
unterschrieben sein. Im Wahlbezirk I soll der Vertreter in Schwerin wohnen
Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste Unterzeichner als Vertreter. "
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