Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Bos  Nr.  45.  1914.

II.

Die  Wahlordnung  für  die  Wahl  der  Versicherungsvertreter  als  Beisitzer
der  Versicherungsämter  vom  9.  Februar  1914  (Rbl.  Nr.  11)  wird,  wie  folgt,
geändert:

1.  An  die  Stelle  der  Ziffer  27  tritt  nachstehende  Bestimmung:  „Der  Wahlleiter
  macht  dem  Oberversicherungsamt  von  dem  Wahlergebnis  und  von  der  Gesamtstimmenzahl,
  die  er  gemäß  §  43  für  die  wahlberechtigten  Kassen  festgestellt
hat,  unverzüglich  Mitteilung.  Das  Oberversicherungsamt  veröffentlicht  das
Wahlergebnis  in  der  Amtlichen  Beilage  des  Regierungsblattes“.

2.  Die  Ziffer  28  Absatz  2  und  die  Ziffer  31  werden  gestrichen.

Schwerin,  den  6.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  7.  Juli  1914,  betressend  die  Wahlordnung  für  den
Ausschuß  der  Landes  asanstalt  Mecklenburg.

Im  Einvernehmen  mit  dem  Großherzoglichen  Ministerium,  Abteilung  des
Innern,  in  Neustrelitz  erläßt  das  unterzeichnete  Ministerium  auf  Grund  des
§*  1352  der  Reichsversicherungsordnung  für  den  Ausschuß  der  die  beiden
Großherzogtümer  Mecklenburg  umfassenden  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg
  die  nachstehende  Wahlordnung.

Schwerin,  den  7.  Juli  1914.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  von  Meerheimb.

 

 

Wablordnung
für  den  Ausschuß  der  Landesversicherungsanstalt  Mecklenburg..
I.  Wahlleiter  und  Wahlberechtigte.

1.  Der  Direktor  des  Oberversicherungsamts  Schwerin  oder  sein  Stellvertretet
leitet  die  Wahl  (Wahlleiter).