Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr.  45.  1914.  391.

10.  Wird  für  einen  Wahlbezirk  bis  zu  dem  in  Nr.  3  bestimmten  Termine  nur  eine
Vorschlagsliste  von  den  Arbeitgebern  oder  den  Versicherten  eingereicht,  so  findet  bei
dieser  Gruppe  keine  Wahl  statt.  Die  in  der  Vorschlagsliste  gülti  verzeichneten  Personen
gelten  als  gewählt,  und  zwar  in  der  Reihenfolge,  die  sich  aus  Nr.  22  Abs.  3  ergibt.

III.  Die  Wahl.

11.  Zum  Wahlraume  haben  nur  die  Wahlberechtigten  Zutritt.

12.  Die  Wähler  haben  sich  auf  Verlangen  des  Vorsitzenden  des  Versicherun  samts
über  ihre  Wahlberechtigung  auszuweisen.  Als  Ausweis  genügt  in  der  Regel  die  Vorlage
der  den  Wahlberechtigten  übersandten  Aufforderung  (Nr.  3).

13.  Das  Wahlrecht  wird  in  Person  und  durch  Abgabe  eines  Stimmzettels  ausgeübt.
  Die  Stimmzettel  dürfen  nicht  unterschrieben  sein  und  keinen  Widerspruch  oder
Vorbehalt  enthalten.  Sie  sind  außerhalb  des  Wahlraums  handschriftlich  oder  durch  Vervielfältigung
  herzustellen.  Die  Stimmabgabe  erfolgt  bei  dem  Versicherungsamte,  bei
dem  der  Wahlberechtigte  als  Versicherungsvertreter  gewählt  ist.

Die  im  obrigkeitlichen  Bezirk  der  Großherzoglichen  Amter,  sowie  der  Magistrate
und  der  Klosterämter  wohnenden  Wahlberechtigten  können  ihr  Wahlrecht  auch  in  der
Weise  ausüben,  daß  sie  die  Stimmzettel  spätestens  bis  zum  Ablaufe  der  festgesetzten  Wahleit

  in  dem  verschlossenen  Umschlage  (Nr.  3)  bei  der  Obrigkeit  ihres  Wohnortes  (Großserzegliches
  Amt,  Magistrat,  Klosteramt)  persönlich  abgeben.  Die  Obrigkeit  prüft  durch
den  von  ihr  beauftragten  Beamten  die  Wahlberechtigung  (Nr.  12).  Sie  verschließt  den
Wahlumschlag  nebst  den  etwaigen  Ausweisen  in  einem  zweiten  Umschlag,  aus  dem  sie  den
Namen,  Beruf,  bei  Versichertenvertretern  auch  den  Namen  des  Arbeitgebers  und  den
Wohnort  des  Erschienenen  sowie  Tag  und  Stunde  der  Stimmabgabe  vermerkt.  Bestehen
  gegen  die  Wahlberechtigung  des  Erschienenen  Bedenken,  so  ist  der  Stimmzettel
vtleichwohl  ein  zureichen,  die  Bedenken  sind  aber  auf  dem  Umschlage  zu  erörtern.  Spätestens
  am  Tage  nach  der  Wahl  sendet  die  Obrigkeit  die  Umschläge  an  den  Wahlleiter
(Drrektor  des  Oberversicherungsamts  Schwerin)  ab.  Die  Stimmabgabe  bei  der  Obrigeit
  erfolgt  auf  die  Gefahr  des  Wählers  mit  der  Maßgabe,  daß  verspätet  beim  Wahlleiter
  eintreffende  Stimmzettel  ungültig  sind.

Es  darf  nur  für  unveränderte  Vorschlagslisten  gestimmt  werden.  Als  verändert
gelten  auch  solche  Vorschlagslisten,  in  welchen  die  Reihenfolge  der  Vorgeschlagenen  geändert
  ist.  Es  genügt  aber,  daß  der  Stimmzettel  die  Bezeichnung  der  Liste  (Nr.  5)
enthält,  für  die  der  Wähler  sich  entscheidet.  Im  übrigen  sind  Stimmzettel,  die  von  den
Vorschlagslisten  abweichen,  ungültig.

14.  Die  zur  Ausübung  ihres  Wahlrechts  bei  den  Versicherungsämtern  Erschienenen
sind  in  Listen  einzutragen,  von  denen  die  eine  für  die  Arbeitgeber,  die  andere  für  die
Versicherten  bestimmt  ist.  In  den  Listen  ist  die  sortlaufende  Nummer,  der  Name,  Beruf
und  Wohnort  der  Erschienenen,  in  der  Liste  der  Versicherten  auch  der  Name  des  Arbeitgebers,
  bei  dem  der  Versicherte  beschäftigt  ist,  anzugeben.

Wird  ein  zur  Wahl  Erschienener  als  nicht  wahlberechtigt  zurückgewiesen,  so  ist
sein  Name  gleichwohl  in  der  Liste,  für  die  er  sich  angemeldet  hat,  aufzuführen;  der  Zurückweisungsgrund
  ist  dabei  zu  vermerken.

Aufnahme  der  Stimmzettel  ist  für  Arbeitgeber  und  Versicherte  je  eine  besondere

  Wahlurne  aufzustellen,  in  welche  die  Wahlberechtigten  ihre  Stimmzettel  in  dem